Die Beklagten nahmen mit Schreiben vom 21. August 2009 zur Eingabe der Klägerinnen vom 19. Juni 2009 Stellung und hielten fest, die Klägerinnen selber hätten mit Eingabe vom 31. Juli 2008 die Einholung eines Gutachtens beantragt, hätten daran an Schranken festgehalten und die Beauftragung eines Doppelteams von Experten beantragt. Die Parteien seien zur Einholung einer Expertise und zur Person des Gutachters gehörig angehört worden, und die Klägerinnen hätten sich dazu geäussert. Dass das Gericht dem Antrag der Klägerinnen hinsichtlich Person des Experten bzw. Expertenteams nicht gefolgt sei, sei kein Grund, die Leistung des Beweiskostenvorschusses zu verweigern.