Die Beklagten reichten mit nachträglicher Eingabe vom 3. Juli 2009 insbesondere die Ladung des EPA zur mündlichen Verhandlung im Einspruchsverfahren gegen EP 4444 vom 23. Juni 2009 ein, worauf die Klägerinnen dazu am 14. Juli 2009 Stellung nahmen und insbesondere festhielten, bei der Zwischenmitteilung der Einspruchsabteilung des EPA vom 23. Juni 2009 handle es sich um eine vorläufige, nicht bindende Meinung der Einspruchsabteilung, mithin sei diese vorliegend ohne Relevanz.