Die Klägerinnen hielten mit Schreiben vom 19. Juni 2009 fest, sie hätten an der Hauptverhandlung hinlänglich dargelegt, weshalb das neue Gutachten nicht mehr von F. erstellt werden dürfe bzw. er nicht Teil des beantragten Expertenteams sein dürfe. Die Klägerinnen erachteten die Einholung eines neuen Gutachtens, welches von F. erstellt werde, als sinnlos und unnötig. Sie würden deshalb der Aufforderung des Gerichts zur Leistung eines Beweiskostenvorschusses © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/30 Publikationsplattform St.Galler Gerichte für ein solches Gutachten in Kenntnis der möglichen Folgen dieses Verhaltens nicht nachkommen.