9. Am 8. Juni 2009 fand die Hauptverhandlung statt. Das Handelsgericht beschloss, für die Frage der Rechtsbeständigkeit des schweizerischen Teils von EP 4444 und von CH 1111 ein Gutachten einzuholen. Zum Experten wurde F., dipl.chem./lic.iur., Patentanwalt VSP, G. AG, H., bestimmt, und die Klägerinnen wurden aufgefordert, einen Beweiskostenvorschuss zu bezahlen. Die Klägerinnen hielten mit Schreiben vom 19. Juni 2009 fest, sie hätten an der Hauptverhandlung hinlänglich dargelegt, weshalb das neue Gutachten nicht mehr von F. erstellt werden dürfe bzw. er nicht Teil des beantragten Expertenteams sein dürfe.