Die Klägerinnen nahmen dazu mit Schreiben vom 23. Februar 2007 Stellung. Die Beklagten nahmen mit Eingabe vom 7. März 2007 zur Eingabe der Klägerinnen Stellung und beantragten, diese sei dem Experten F. zuzustellen. Mit nachträglicher Eingabe vom 11. Juni 2007 reichten die Beklagten einen Bescheid der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Mai 2007 ein und beantragten, diesen dem Gutachter F. zuzustellen. Wie erwähnt, erstattete der Experte F. am 28. September 2007 das Kurzgutachten im Massnahmeverfahren (HG. 2005.124-HGP).