7. Die Klägerinnen reichten am 6. Februar 2006 die Replik und Widerklageantwort ein. Mit Verfügung vom 8. Februar 2006 wies der Handelsgerichtspräsident den prozessualen Antrag Ziffer 2 der Beklagten ab, wonach das Hauptverfahren über die Hauptklage vorab auf Ziff. 1 des klägerischen Rechtsbegehrens zu beschränken sei. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/30 Publikationsplattform St.Galler Gerichte