Die Parteien verzichteten in der Folge auf Ergänzungsfragen. Der Handelsgerichtspräsident kam im Massnahmeentscheid betreffend Rückweisung vom 23. Juni 2008 (HG.2004.28-HGP, HG.2005.124-HGP) zum Schluss, dass die Beklagten gestützt auf das Kurzgutachten von F. zumindest glaubhaft gemacht hätten, dass CH 1111 zufolge ungenügender Offenbarung und mangels erfinderischer Tätigkeit nichtig sei. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gemäss dem in der Massnahmereplik vom 7. Juli 2004 von der Klägerin 1 gestellten Rechtsbegehren (HG.2004.28-HGP) wurde abgewiesen. Der Entscheid ist rechtskräftig.