Mit Entscheid vom 9. Januar 2006 wies der Handelsgerichtspräsident das Begehren um Erlass einer dringlichen Verfügung ab und ordnete zur Frage der Rechtsbeständigkeit von CH 1111 die Einholung eines Kurzgutachtens an (HG.2005.124-HGP). Am 28. September 2007 erstattete F., Patentanwalt VSP, G. AG, H., ein Kurzgutachten, in welchem er unter anderem festhielt, sofern CH 1111 eine neue und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhende Erfindung beinhalte, sei diese Erfindung nicht so dargelegt, dass der Fachmann diese wiederholbar ausführen könne. Die Parteien verzichteten in der Folge auf Ergänzungsfragen.