203 ZPO ein mit dem Antrag, es seien mit sofortiger Wirkung und ohne Anhörung der Beklagten vorsorgliche Massnahmen gemäss dem in der Massnahmereplik vom 7. Juli 2004 (HG.2004.28- HGP) gestellten Rechtsbegehren zu erlassen. Mit Entscheid vom 9. Januar 2006 wies der Handelsgerichtspräsident das Begehren um Erlass einer dringlichen Verfügung ab und ordnete zur Frage der Rechtsbeständigkeit von CH 1111 die Einholung eines Kurzgutachtens an (HG.2005.124-HGP).