6. Nachdem – wie erwähnt – der Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten vom 24. Dezember 2004 (HG.2004.28-HGP) vom Präsidenten des Kassationsgerichts aufgehoben worden war und ein Verbot somit nicht mehr bestand, reichte die Klägerin 1 am 3. Januar 2006 ein Gesuch gestützt auf Art. 203 ZPO ein mit dem Antrag, es seien mit sofortiger Wirkung und ohne Anhörung der Beklagten vorsorgliche Massnahmen gemäss dem in der Massnahmereplik vom 7. Juli 2004 (HG.2004.28- HGP) gestellten Rechtsbegehren zu erlassen.