4. Mit Urteil vom 21. September 2005 hob das Bundesgericht in Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde den Präsidialentscheid des Kassationsgerichts vom 26. April 2005 auf (4P.145/2005). Mit Präsidialentscheid des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Dezember 2005 wurde die Nichtigkeitsbeschwerde der Beklagten geschützt, und es wurden Ziff. 1-4 des Entscheids des Handelsgerichtspräsidenten vom 24. Dezember 2004 (HG.2004.28-HGP) aufgehoben und die Streitsache an den Handelsgerichtspräsidenten zurückgewiesen.