2. Am 6. April 2004 reichte die Klägerin 1 ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein. Sie behauptete, die Beklagten verletzten CH 1111 und EP 0000 insbesondere mit der Fabrikation und dem Vertrieb des Produktes "E.". Mit Entscheid vom 24. Dezember 2004 verfügte der Handelsgerichtspräsident gegenüber den Beklagten ein Verbot gemäss den modifizierten Rechtsbegehren der Massnahmereplik und drohte ihnen bzw. ihren Organen Strafe im Sinne von Art. 292 StGB für den Fall der Nichtbeachtung an.