b) Die C. AG (Beklagte 1), R., vertreibt Systeme zur Abdichtung von Gebäudehüllen (kläg.act. 3). Sie bietet unter "Klebetechnik" insbesondere einen lösungsmittelfreien, luftdichten und dauerhaft elastischen "Randanschlusskleber" unter der Bezeichnung "E." an (kläg.act. 17-19). Dieser wird von der D. AG (Beklagte 2), S., hergestellt (kläg.act. 4, 20). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/30 Publikationsplattform St.Galler Gerichte