Hingegen ist EP 0000 bezüglich chemischer Charakteristika (Vinylpolymere/Polyacrylate) breiter als EP 4444 (vgl. Klageantwort Rz. 18). Eine Merkmalsanalyse, welche den Gegenstand von EP 4444 und CH 1111 gegenüberstellt, ergibt, dass zwischen diesen Patenten weitgehende Übereinstimmungen bestehen (Klageantwort Rz. 46 f., 49 und Anlage 1; Replik Rz. 68). Die Klägerinnen stützen ihre Patentverletzungsklage nunmehr ausschliesslich auf EP 4444; die Beklagten verlangen widerklageweise die Nichtigerklärung des schweizerischen Teils von EP 4444. Ferner verlangen sie widerklageweise die Nichtigerklärung von CH 1111.