In den (abhängigen) Patentansprüchen 2-9 werden Dichtmassen nach Anspruch 1 mit bestimmten zusätzlichen Charakteristika definiert; die Ansprüche 12 und 13 betreffen ein Verfahren zur Verwendung der Dichtmasse. Anspruch 14 betrifft die mit der Dichtmasse beschichteten Materialien und Anspruch 15 ein Herstellungsverfahren. CH 1111 wurde mit Priorität 12. Januar 2000 (DE 2222; Beilage 1 zur nachträglichen Eingabe der Beklagten vom 12.05.2006 im Verfahren HG.2005.124-HGP [Ger.act. 55]) vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) am 30. April 2003 erteilt.