1. a) Die A. AG (Klägerin 1) mit Sitz in M. (kläg. act. 9) ist eine Tochtergesellschaft der B. Holding AG (kläg. act. 10), der nebst der Klägerin 1 die B. S. AG (kläg. act. 11), die B. C. AG (Klägerin 2; kläg. act. 12) und die B. F. AG (kläg. act. 13) angehören. Die B.-Gruppe ist tätig in der Entwicklung, der Herstellung und dem Vertrieb von Dichtungsmaterialien für den Einsatz in der Bauwirtschaft (vgl. kläg. act. 14). Die Klägerin 2 stellt eine Dichtmasse für luftdichte Anschlüsse von Dampfbremsen und Dampfsperren (z.B. Polyethylenfolien) auf Mauerwerken her, die sie unter dem Namen "B.-P." vertreibt (vgl. kläg. act. 15).