{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-10-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2005-14_2009-10-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6051&type=1563347022&cHash=c5548398f10552a6d56f3e06c2f76976", "Checksum": "dd0828b6b21083d0e3553ee8b3c2b410"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 27.10.2009 HG.2005.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 und Art. 50 PatG (SR 232.14) bzw. Art. 138 Abs. 1 lit. a und b und Art. 83 EPÜ (SR 0.232.142.2). Eine Erfindung ist im Patentgesuch so darzulegen, damit sie der Fachmann ausführen kann. Sie hat neu zu sein und auf einer erfinderischen Tätigkeit zu beruhen. Das Patent ist nichtig, wenn – wie der gerichtliche Sachverständige und das Deutsche Bundespatentgericht festhalten – in Bezug auf eine \"einkomponentige Dichtmasse\" die beanspruchte Zusammensetzung, insbesondere das darin enthaltende Vinylpolymere, nicht so dargelegt ist, dass ein Fachmann sie wiederholbar ausführen kann. Die Dichtmasse ist in Berücksichtigung einer deutschen Offenlegungsschrift nicht neu und beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Handelsgericht St. Gallen, 27. 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Die Dichtmasse ist in Berücksichtigung einer deutschen Offenlegungsschrift nicht neu und beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Handelsgericht St. Gallen, 27. Oktober 2009, HG.2005.14).\n\nc) Insgesamt ist aufgrund der nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des\nBundespatentgerichts davon auszugehen, dass DE 2222 und damit die Streitpatente\nauch wegen fehlender Neuheit nichtig sind. Mit nachträglicher Eingabe hatten die\nBeklagten die Ladung des EPA vom 23. Juni 2009 zur mündlichen Verhandlung im\nEinspruchsverfahren gegen EP 4444 (Klagepatent) eingereicht (Beilage 1). In der\nZwischenmitteilung hielt die Einspruchsabteilung des EPA im Sinne einer vorläufigen\nMeinungsäusserung unter Berücksichtigung aller von den Parteien vorgebrachten\nArgumente und Beweismittel fest, dass der Gegenstand des Streitpatents nicht die\nErfordernisse des Art. 100(b) EPÜ erfülle, mithin die Erfindung nicht so deutlich und\nvollständig offenbare, dass ein Fachmann sie ausführen kann (Art. 83 EPÜ). Die aus\nzwei technischen Prüfern und einem Juristen zusammengesetzte Einspruchsabteilung\nhielt dabei insbesondere fest, in der gesamten Patentschrift werde zum einen keine\nkonkrete Zusammensetzung der geeigneten Polyacrylate offenbart, und auch im\nBeispiel werde für das verwendete Polyacrylat keine konkrete\nMonomerzusammensetzung genannt. Zum andern könnten beliebige Mengen und\nKombinationen von allen möglichen Additiven eingesetzt werden, die jeweils keinen\nbesonderen Beschränkungen unterliegen würden. Die Patentschrift offenbare somit\nkeine verallgemeinerungsfähige technische Lehre, die dem Fachmann das ganze\nVariantenspektrum, das unter die Definition der vorliegenden Ansprüche fällt,\nzugänglich mache. In Übereinstimmung mit dem Gutachten von F. kommt deshalb die\nEinspruchsabteilung zum vorläufigen Schluss, dass die Erfindung in EP 4444\ninsgesamt nicht ausreichend offenbart sei. Die Klägerinnen wiesen in der Eingabe vom\n14. Juli 209 darauf hin, dass es sich dabei um eine vorläufige nicht bindende Meinung\nder Einspruchsabteilung handle, sie machten aber wiederum - was naheliegend\ngewesen wäre - keinerlei Ausführungen, aus welchen Gründen nach ihrer Auffassung\ndie Erfindung in EP 4444 genügend offenbart sei. Damit kommt der\nMeinungsäusserung der Einspruchsabteilung ein erhöhter Beweiswert zu. Insgesamt ist\nfestzuhalten, dass das Bundespatentgericht, welches - anders als der Experte F. und\ndie Einspruchsabteilung des EPA - die Fragen der Offenbarung bzw. Ausführbarkeit\nnicht vertieft geprüft hat, mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung unter\nBeizug ausschliesslich der DE OS 3333 die Neuheit des Streitpatents verneint. In erster\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 29/30\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nLinie steht aber aufgrund des Gutachtens von F., dessen Schlussfolgerungen von der\nEinspruchsabteilung des EPA vollumfänglich bestätigt werden, fest, dass CH 1111 und\nEP 4444 nicht genügend offenbart sind, womit CH 1111 und der schweizerische Teil\nvon EP 4444 nichtig sind. Die Verletzungsklage ist demzufolge abzuweisen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 30/30\n"}