{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-10-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2005-14_2009-10-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6051&type=1563347022&cHash=c5548398f10552a6d56f3e06c2f76976", "Checksum": "dd0828b6b21083d0e3553ee8b3c2b410"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 27.10.2009 HG.2005.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 und Art. 50 PatG (SR 232.14) bzw. Art. 138 Abs. 1 lit. a und b und Art. 83 EPÜ (SR 0.232.142.2). Eine Erfindung ist im Patentgesuch so darzulegen, damit sie der Fachmann ausführen kann. Sie hat neu zu sein und auf einer erfinderischen Tätigkeit zu beruhen. Das Patent ist nichtig, wenn – wie der gerichtliche Sachverständige und das Deutsche Bundespatentgericht festhalten – in Bezug auf eine \"einkomponentige Dichtmasse\" die beanspruchte Zusammensetzung, insbesondere das darin enthaltende Vinylpolymere, nicht so dargelegt ist, dass ein Fachmann sie wiederholbar ausführen kann. Die Dichtmasse ist in Berücksichtigung einer deutschen Offenlegungsschrift nicht neu und beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Handelsgericht St. Gallen, 27. 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Die Dichtmasse ist in Berücksichtigung einer deutschen Offenlegungsschrift nicht neu und beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Handelsgericht St. Gallen, 27. Oktober 2009, HG.2005.14).\n\nSpezifikation von Endprodukten sondern lediglich als zur Qualitätskontrolle innerhalb\neines Laboratoriums geeignet bezeichnet werde (Beschluss S. 39 Mitte; Merkmal C\nund Unteranspruch 12 von EP 4444 gemäss kläg. act. 35). Eine Abgrenzung gegenüber\nder Lehre gemäss DE OS 3333 ergebe sich auch nicht aufgrund der Merkmale 1.2\n(standfest), 1.3 (fliessfähig), 1.4 (aus einer Kartusche oder einem Kunststoffbeutel leicht\nherauspressbar), 6 (die Dichtmasse weist 1 bis 80 bzw. bis 70 Gewichtsteile Additive\nauf) und 6.1 (1 bis 70 Gewichtsteile Füllstoffe als Additive; vgl. Beschluss S. 34f.), so\ndass den entsprechenden Hilfsanträgen nicht entsprochen werden könne. Bei den\nEigenschaften bzw. Funktionen \"standfest, fliessfähig und aus einer Kartusche oder\neinem Kunststoffbeutel leicht herauspressbar\" (Merkmale 1.2 - 1.4) handle es sich um\nzahlenmässig unbestimmt gehaltene und damit zur Abgrenzung ungeeignete\nMerkmale, unter die sich nicht nur die Dichtmassen gemäss Streitpatent, sondern\nletztlich auch alle Zusammensetzungen des Standes der Technik, die unter die\nstofflichen Merkmale 1.1, 1.2, 1.3, 6 und 6.1 fallen, zwangslos einordnen lassen\nwürden. Das Bundespatentgericht könne einen stofflichen Unterschied der\nbeanspruchten Dichtmasse gegenüber einer Masse zum Dichten gemäss DE OS 3333\nnicht feststellen (Beschluss S. 39 unten, S. 40 2. Absatz, S. 41 oben; Merkmal E,\nUnteranspruch 5 bzw. 3, Unteranspruch 13 bzw. 10 gemäss kläg. act. 35). Was die\nVerwendung der einkomponentigen Dichtmasse gemäss Streitpatent zum Abdichten\nund Anschliessen von Folien im Baubereich an Wänden aus Holz, Putz, Beton,\nKalkstein oder Ziegelstein (Merkmal 7; vgl. Beschluss S. 35 Mitte) betreffe, so ergebe\nsich eine derartige Anwendbarkeit für den Fachmann in naheliegender Weise aus der\nDE OS 3333 in Verbindung mit dem Stand der Technik, wie er sich aus dem\nProspektmaterial \"B.-P. - Luftdicht verkleben von Dampfbremsen auf Mauerwerk\" (vgl.\nBeilage 3 zur nachträglichen Eingabe der Beklagten vom 16.08.2006) darstelle. Denn in\nB.-P. werde eine einkomponentige lösungsmittelhaltige Klebe- und Dichtmasse auf\nAcrylatbasis zum luftdichten Verkleben von Dampfbremsen, darunter auch\nPolyethylenfolien, auf geeigneten Untergründen, z.B. Stein, Beton, Putz und Holz, an\nWänden im Baubereich beschrieben. Ausgehend von DE OS 3333, wonach die dort\nbeschriebene Dichtmasse u.a. auch zum Anschliessen von Fussbodenbelägen mit\neiner Rückenbeschichtung aus Polypropylen auf bauüblichen Untergründen geeignet\nsei, habe der Fachmann ohne Weiteres auch die ihm aus dem Prospektmaterial B.-P.\nbekannte Anwendungsmöglichkeit in Erwägung ziehen können, ohne dass es hierzu\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 28/30\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nerfinderischen Zutuns bedurft hätte (Beschluss S. 41 letzter Absatz; Anspruch 15 bzw.\n12, Anspruch 16 bzw. 13 gemäss kläg. act. 35).\n\n"}