{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-10-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2005-14_2009-10-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6051&type=1563347022&cHash=c5548398f10552a6d56f3e06c2f76976", "Checksum": "dd0828b6b21083d0e3553ee8b3c2b410"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 27.10.2009 HG.2005.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 und Art. 50 PatG (SR 232.14) bzw. Art. 138 Abs. 1 lit. a und b und Art. 83 EPÜ (SR 0.232.142.2). Eine Erfindung ist im Patentgesuch so darzulegen, damit sie der Fachmann ausführen kann. Sie hat neu zu sein und auf einer erfinderischen Tätigkeit zu beruhen. Das Patent ist nichtig, wenn – wie der gerichtliche Sachverständige und das Deutsche Bundespatentgericht festhalten – in Bezug auf eine \"einkomponentige Dichtmasse\" die beanspruchte Zusammensetzung, insbesondere das darin enthaltende Vinylpolymere, nicht so dargelegt ist, dass ein Fachmann sie wiederholbar ausführen kann. Die Dichtmasse ist in Berücksichtigung einer deutschen Offenlegungsschrift nicht neu und beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Handelsgericht St. Gallen, 27. 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Die Dichtmasse ist in Berücksichtigung einer deutschen Offenlegungsschrift nicht neu und beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Handelsgericht St. Gallen, 27. Oktober 2009, HG.2005.14).\n\nS. 37 ff.; vgl. dazu kläg. act. 35 und die von den Beklagten an Schranken eingereichte\n\"Merkmalsübersicht der Klagepatente im Vergleich zu DE OS 3333 [OS H.]\"). Gemäss\nBundespatentgericht sind in der DE OS 3333 Massen zum Dichten auf Basis einer\nwässrigen Dispersion von Styrol-(Meth)Acrylat-Copolymeren mit 1-12 C-Atomen im\nAcrylat- bzw. Methacrylat-Teil beschrieben, die offensichtlich einkomponentig seien\nund damit die Merkmale 1, 1.1 und 2 (vgl. Beschluss S. 34 E. III.3.a) einer Dichtmasse\ngemäss Streitpatent, d.h. DE 2222, aufweisen würden. Bei den Styrol-(Meth)Acrylat-\nCopolymer-Dispersionen handle es sich um Polyacrylat-Dispersionen entsprechend\ndem Merkmal 2 des Streitpatents (Beschluss S. 37 Mitte; Merkmal A gemäss kläg. act.\n35). Dass eine solche Dichtungsmasse des Weiteren im Nasszustand lediglich 0 bis 10\nGew.-Teile flüchtige organische Verbindungen (VOC) aufweise und damit auch dem\nMerkmal 3 einer Dichtmasse gemäss Streitpatent genüge, ergebe sich aus den\nAusführungsbeispielen in DE OS 3333, wonach flüchtige organische Verbindungen,\ndem Wortsinn des Streitpatents entsprechend, darin jedenfalls in nicht mehr als 10\nGew.-Teilen enthalten seien (Beschluss S. 37 unten; Merkmal B gemäss kläg. act. 35).\nMit den weiteren Merkmalen 4, 5 und 5.1 einer Dichtmasse gemäss Streitpatent lasse\nsich die beanspruchte einkomponentige Dichtmasse nicht von einer Dichtmasse auf\nBasis einer wässrigen Dispersion von insbesondere Styrol-Butylarylat-Copolymer-\nDispersionen gemäss Lehre der DE OS 3333 abgrenzen, weshalb die Neuheit zu\nverneinen sei. Denn die unter dem Namen Acronal 290 D handelsüblichen wässrigen\nStyrol-Butylarylat-Copolymer-Dispersionen der Ausführungsbeispiele in der DE OS\n3333 würden in Zusammensetzung mit verschiedenen üblichen, im Übrigen auch von\nder Lehre des Streitpatents umfassten Additiven eine dem Streitpatent entsprechende\nHaftklebrigkeit ergeben, dies insbesondere dann, wenn sich mit steigendem Zusatz\neines Weichmachers, z.B. Polypropylenglykol 600, die Haftklebrigkeit des Polymerfilms\nerhöhe (Beschluss S. 38 oben; Merkmal C gemäss kläg. act. 35). Die mangelnde\nEignung der Merkmale 4, 5 und 5.1 zur Abgrenzung gegenüber dem Stand der Technik\nergebe sich bereits aus der Druckschrift \"ASTM D 3121-94 'Standard Test Method for\nTack of Pressure-Sensitive Adhesives by Rolling Ball', ASTM International, West\nConshohocken, PA, USA\" (vgl. Beilage 4 zur nachträglichen Eingabe der Beklagten\nvom 16.08.2006), wonach Untersuchungen des selben Polymerfilms bei verschiedenen\nAusführenden (z.B. Laboratorien) um bis zu 50% unterschiedliche Zahlenwerte liefern\nwürden, weshalb die Methode der rollenden Kugel ausdrücklich als nicht zur absoluten\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 27/30\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}