{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-10-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2005-14_2009-10-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6051&type=1563347022&cHash=c5548398f10552a6d56f3e06c2f76976", "Checksum": "dd0828b6b21083d0e3553ee8b3c2b410"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 27.10.2009 HG.2005.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 und Art. 50 PatG (SR 232.14) bzw. Art. 138 Abs. 1 lit. a und b und Art. 83 EPÜ (SR 0.232.142.2). Eine Erfindung ist im Patentgesuch so darzulegen, damit sie der Fachmann ausführen kann. Sie hat neu zu sein und auf einer erfinderischen Tätigkeit zu beruhen. Das Patent ist nichtig, wenn – wie der gerichtliche Sachverständige und das Deutsche Bundespatentgericht festhalten – in Bezug auf eine \"einkomponentige Dichtmasse\" die beanspruchte Zusammensetzung, insbesondere das darin enthaltende Vinylpolymere, nicht so dargelegt ist, dass ein Fachmann sie wiederholbar ausführen kann. Die Dichtmasse ist in Berücksichtigung einer deutschen Offenlegungsschrift nicht neu und beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Handelsgericht St. Gallen, 27. 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Die Dichtmasse ist in Berücksichtigung einer deutschen Offenlegungsschrift nicht neu und beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Handelsgericht St. Gallen, 27. Oktober 2009, HG.2005.14).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 25/30\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\npraktisch identisch ist mit demjenigen der Ansprüche der Streitpatente, insbesondere\nmit EP 4444.\n\nb) In der Verhandlung vom 8. Mai 2006 widerrief der 15. Senat (Technischer\nBeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts DE 2222 im Hinblick auf die DE OS 3333\n(OS H.; kläg. act. 51). Das Bundespatentgericht stellte dabei aus\nprozessökonomischen Gründen die Prüfung des durch Druckschriften dokumentierten\nStandes der Technik der aufwändigeren Prüfung der geltend gemachten\nVorbenutzungen, z.B. I. 33, voran (Beschluss S. 37 ff.) und hielt fest, dass es einer\neinkomponentigen Dichtmasse mit den Merkmalen insbesondere gemäss\nPatentanspruch 1 bereits an der erforderlichen Neuheit gegenüber der Lehre gemäss\nder DE OS 3333 fehle (Beschluss S. 33 letzter Absatz; vgl. S. 40 vorletzter Absatz).\nGemäss Ausführungen des Bundespatentgerichts bestehen bezüglich der Offenbarung\nkeine Bedenken (Beschluss S. 35). Hingegen sei der Einwand der Einsprechenden\nweitgehend zutreffend, wonach in der gesamten Patentschrift und insbesondere auch\nim einzigen Ausführungsbeispiel nur vollkommen unkonkrete Angaben zu den\nverwendeten Komponenten gemacht würden und es mit den vorliegenden Angaben\nohne unzumutbaren Aufwand nicht möglich sei, Dichtmassen herzustellen, welche die\nin DE 2222 definierten Eigenschaften aufweisen würden. In der Tat gehe aus der\ngesamten Patentschrift und insbesondere aus dem einzigen unkonkreten\nAusführungsbeispiel nicht hervor, welche genauen stofflichen Merkmale für eine\neinkomponentige Dichtmasse im beanspruchten Umfang notwendig seien, damit die in\nden entsprechenden Merkmalen gemäss Streitpatent formulierten Eigenschaften erfüllt\nwerden könnten. Das Bundespatentgericht hielt dann aber - ohne dies näher zu\nbegründen - fest, die entsprechenden stofflichen Merkmale der beanspruchten\neinkomponentigen Dichtmasse seien zwar äusserst breit, aber doch noch so deutlich\nund vollständig gehalten, dass ein Fachmann die Lehre jedenfalls hinsichtlich der\nBereitstellung einer diese stofflichen Merkmale umfassenden Zusammensetzung\nentsprechend den Funktionsmerkmalen des Streitpatents - wenn auch mit einigem\nAufwand - ausführen könne (Beschluss S. 36f. E. III.3.c).\n\nDas Bundespatentgericht untersuchte - wie erwähnt - die Abgrenzbarkeit der\nbeanspruchten einkomponentigen Dichtmasse und damit die Frage der Neuheit\ngegenüber dem Stand der Technik, indem es DE OS 3333 (OS H.) heranzog (Beschluss\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 26/30\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}