{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-10-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2005-14_2009-10-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6051&type=1563347022&cHash=c5548398f10552a6d56f3e06c2f76976", "Checksum": "dd0828b6b21083d0e3553ee8b3c2b410"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 27.10.2009 HG.2005.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 und Art. 50 PatG (SR 232.14) bzw. Art. 138 Abs. 1 lit. a und b und Art. 83 EPÜ (SR 0.232.142.2). Eine Erfindung ist im Patentgesuch so darzulegen, damit sie der Fachmann ausführen kann. Sie hat neu zu sein und auf einer erfinderischen Tätigkeit zu beruhen. Das Patent ist nichtig, wenn – wie der gerichtliche Sachverständige und das Deutsche Bundespatentgericht festhalten – in Bezug auf eine \"einkomponentige Dichtmasse\" die beanspruchte Zusammensetzung, insbesondere das darin enthaltende Vinylpolymere, nicht so dargelegt ist, dass ein Fachmann sie wiederholbar ausführen kann. Die Dichtmasse ist in Berücksichtigung einer deutschen Offenlegungsschrift nicht neu und beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Handelsgericht St. Gallen, 27. 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Die Dichtmasse ist in Berücksichtigung einer deutschen Offenlegungsschrift nicht neu und beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Handelsgericht St. Gallen, 27. Oktober 2009, HG.2005.14).\n\nDer Experte hat neben der genügenden Offenbarung die Neuheit gemäss Art. 7 Abs. 1\nund 2 PatG sowie die erfinderische Tätigkeit gemäss Art. 1 Abs. 2 PatG von CH 1111\ngeprüft. In Bezug auf die Neuheit hält der Experte fest, die in CH 1111 beanspruchte\nErfindung könne infolge der ungenügenden Erfindungsdefinition nicht als neu\ngegenüber dem Stand der Technik abgegrenzt werden. Da zwei unterschiedliche\nZusammensetzungen gleiche oder vergleichbare physikalische Eigenschaften\naufweisen könnten, könne die vergleichende Beurteilung von Zusammensetzungen\naufgrund der physikalischen Eigenschaften alleine, ohne Berücksichtigung der an sich\ndefinierbaren Komponenten der Zusammensetzungen, keine Neuigkeit begründen\n(Gutachten S. 12 Ziff. 8). Denn beim Ausdruck \"Dichtmasse\" handle es sich um eine\nnicht-limitierende Zweckbestimmung (Gutachten S. 6f. Ziff. 6). In Bezug auf die\nerfinderische Tätigkeit von CH 1111 führt der Experte aus, die Erfindung sei nicht so\ndefiniert, dass sie vom Stand der Technik abgegrenzt werden könne. Wie einlässlich in\nZiff. 2 des Gutachtens ausgeführt worden sei, seien gemäss Beschreibung von CH\n1111 die jeweiligen Additive dem Fachmann bekannt. Ebenso könnten vom Fachmann\ndie Eigenschaften der \"Dichtmasse\" im Rahmen fachüblicher Versuche eingestellt\nwerden. Eine Tätigkeit, welche der Fachmann mit seinem Fachwissen ausführen kann,\nohne erfinderisch tätig zu werden, werde als naheliegend beurteilt. Eine blosse\nOptimierung der Eigenschaften einer Zusammensetzung gemäss dem Wissen des\nFachmanns stelle keine erfinderische Lehre dar (Gutachten S. 13 Ziff. 9). Wenn man\neine neue Zusammensetzung mit speziellen neuen Eigenschaften \"auf der Basis eines\nAcrylats\" bzw. \"auf der Basis von Vinylpolymeren\" patentrechtlich schützen und dem\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 22/30\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFachmann eine Lehre zum reproduzierbaren Handeln vermitteln wolle, sei es zwingend\nnötig, die Zusammensetzung des Acrylats bzw. des Vinylpolymers und allenfalls auch\ndessen Herstellung anzugeben (Gutachten S. 16 Mitte; vgl. zum Ganzen Entscheid vom\n23.06.2009 S. 12. ff. E. II.1, S. 21 ff. E. II.5/6).\n\nAuf dieses Gutachten kann, nachdem die Klägerinnen den Kostenvorschuss nicht\ngeleistet haben, auch im vorliegenden Verfahren abgestellt werden. Aufgrund des\neinlässlich und nachvollziehbar begründeten und damit nicht ungenügenden (Art. 115\nAbs. 3 ZPO; vgl. GVP 2000 Nr. 55) Gutachtens steht fest, dass CH 1111 zufolge\nungenügender Offenbarung und mangels Neuheit und erfinderischer Tätigkeit nichtig\nist.\n\nbb) Eine Gegenüberstellung von CH 1111 (\"Einkomponentige Dispersionsdichtmasse in\nKartuschen\"; kläg.act. 7) und EP 4444 (\"Einkomponentige Dichtmasse auf Basis einer\nPolyacrylatdispersion\"; kläg.act. 8) zeigt, dass die Streitpatente auf die gleiche Priorität\n(12.01.2000, DE 2222) zurückgehen und die identische Offenbarungsgrundlage haben.\nMit der Klageantwort/Widerklage (Rz. 49) reichten die Beklagten als Anlage 1 (vgl. an\nSchranken von den Beklagten eingereichte Beilage \"Merkmalsübersicht der\nKlagepatente im Vergleich zu DE OS 3333 [OS H.]\") eine Merkmalsanalyse ein, in\nwelcher u.a. der Gegenstand von EP 4444 und CH 1111 einander gegenüber gestellt\nwerden. Sie führten aus, alle Merkmale von EP 4444 würden sich auch in CH 1111\nfinden, lediglich in leicht unterschiedlicher Verteilung auf Haupt- bzw. Unteransprüche.\nEin Unterschied bestehe in Bezug auf das Merkmal A, indem EP 4444 eine Dispersion\nvon Polyacrylaten fordere, während CH 1111 eine Dispersion von Vinylpolymeren\nbeanspruche. Bei Polyacrylaten handle es sich um eine Untergruppe von\nVinylpolymeren. Sofern der neuheitsschädliche Stand der Technik die Neuheit des\nMerkmals Polyacrylatdispersion zerstöre, gelte dies auch für das Merkmal\nVinylpolymerdispersion: Die Offenbarung des speziellen Begriffs sei neuheitsschädlich\nfür den allgemeinen Begriff (Klageantwort Rz. 46 f., 49). Die Klägerinnen hielten in der\nReplik fest, die Beklagten würden zutreffend bemerken, dass sich alle Merkmale von\nEP 4444 auch in CH 1111 finden würden, allerdings in leicht unterschiedlicher\nVerteilung auf Haupt- bzw. Unteransprüche und mit leicht unterschiedlichem Wortlaut.\nSie gaben die Merkmalsanalyse von EP 4444 und CH 1111, welche auf der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 23/30\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nMerkmalsanalyse der Beklagten gründe, mit geringfügigen Änderungen in der Replik\n(Rz. 68) nochmals wieder.\n\n"}