{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-10-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2005-14_2009-10-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6051&type=1563347022&cHash=c5548398f10552a6d56f3e06c2f76976", "Checksum": "dd0828b6b21083d0e3553ee8b3c2b410"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 27.10.2009 HG.2005.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 und Art. 50 PatG (SR 232.14) bzw. Art. 138 Abs. 1 lit. a und b und Art. 83 EPÜ (SR 0.232.142.2). Eine Erfindung ist im Patentgesuch so darzulegen, damit sie der Fachmann ausführen kann. Sie hat neu zu sein und auf einer erfinderischen Tätigkeit zu beruhen. Das Patent ist nichtig, wenn – wie der gerichtliche Sachverständige und das Deutsche Bundespatentgericht festhalten – in Bezug auf eine \"einkomponentige Dichtmasse\" die beanspruchte Zusammensetzung, insbesondere das darin enthaltende Vinylpolymere, nicht so dargelegt ist, dass ein Fachmann sie wiederholbar ausführen kann. Die Dichtmasse ist in Berücksichtigung einer deutschen Offenlegungsschrift nicht neu und beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Handelsgericht St. Gallen, 27. 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Die Dichtmasse ist in Berücksichtigung einer deutschen Offenlegungsschrift nicht neu und beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Handelsgericht St. Gallen, 27. Oktober 2009, HG.2005.14).\n\nNach der Zustellung des Beweisbeschlusses erklärten die Klägerinnen mit Schreiben\nvom 19. Juni 2009, sie würden der Aufforderung des Gerichts zur Leistung eines\nBeweiskostenvorschusses in Kenntnis der möglichen Folgen dieses Verhaltens nicht\nnachkommen. Aufgrund dieser Erklärung erübrigte sich die Ansetzung einer Nachfrist\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/30\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngemäss Art. 275 Abs. 2 ZPO. Nachdem der Beweiskostenvorschuss von den\nKlägerinnen nicht bezahlt worden ist, wird das für die Frage der Rechtsbeständigkeit\nder Streitpatente angeordnete Gutachten nicht eingeholt. Es ist ohne das Gutachten\naufgrund der Akten ein Sachurteil zu fällen, auch wenn dieses nicht der wahren\nSachlage, die allenfalls im Rahmen der Expertise hätte festgestellt werden können,\nentspricht (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, N 2c zu Art. 275 ZPO).\n\n3. Die Beklagten hielten an Schranken fest, die Nichtigkeit der Streitpatente stehe\naufgrund des Gutachtens von F. und des Entscheids des Deutschen\nBundespatentgerichts, welches die fehlende Neuheit festgestellt habe, fest. Nachdem\nkein neues Gutachten eingeholt werden konnte, sind in erster Linie die bereits\nbestehenden Feststellungen des Experten F. bzw. eines ausländischen Fachgerichts zu\nberücksichtigen.\n\na) aa) Im Gutachten vom 28. September 2007 (insbes. in Ziff. 7 S. 8 ff.) begründet der\nExperte F. einlässlich, weshalb in CH 1111 die Erfindung nicht so dargelegt ist, dass\nder Fachmann diese wiederholbar ausführen kann. In der Schlussfolgerung nimmt er\ngleichsam als Arbeitshypothese an, dass der Gegenstand von CH 1111 neu sei und auf\neiner erfinderischen Tätigkeit beruhe (Gutachten S. 12 Ziff. 7.3 Mitte), und prüft dann,\nob die Erfindung in CH 1111 ausreichend offenbart ist. Er hält fest, dass sowohl im\nallgemeinen Teil der Beschreibung als auch im einzigen Beispiel von CH 1111 keine\nspezifisch definierte Dichtmasse beschrieben werde, die für einen Vergleichsversuch\nverwendet werden könnte. Der Fachmann sei ausgehend von der Beschreibung und\nmit Hilfe seines Fachwissens nicht in der Lage, die patentgemässen Vinylpolymer-\nDispersionen bereit zu stellen. Der Experte führt weiter aus (Gutachten S. 8 ff. Ziff. 7.1\nund 7.2), dass die Zusammensetzung der \"Dichtmasse\", abgesehen vom nicht\nhinreichend spezifizierten Hinweis, dass es sich um Polymere handelt (\"Vinylpolymere\"\nbzw. \"Vinylpolymere auf Basis von Acrylat- und/oder Methacrylatmonomeren\"), nicht\nkonkret und nachvollziehbar offenbart sei (Gutachten S. 11 Ziff. 7.3 erstes Lemma). Die\nPolymerdispersion sei für die Erzielung der spezifischen neuen und unerwarteten\nEigenschaften entscheidend, da die \"Dichtmasse\" gemäss CH 1111 ausschliesslich\naus der Polymerdispersion (\"Vinylpolymere und Wasser\") bestehe (Gutachten S. 11 Ziff.\n7.3 zweites Lemma). Nachdem eine unmittelbar nacharbeitbare Polymerdispersion,\nwelche die gewünschten Eigenschaften aufweist, in CH 1111 nicht angegeben sei\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 21/30\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n(Gutachten S. 11 Ziff. 7.3 drittes Lemma), untersuchte der Experte bei CH 1111 auch\nweitere Anhaltspunkte für eine Offenbarung (Gutachten S. 11f. Ziff. 7.3 viertes bis\nsiebtes Lemma). Schliesslich hält der Experte fest, dass eine Feinabstimmung der\nEigenschaften der \"Dichtmasse\" gemäss CH 1111 mit Additiven im Rahmen\nfachüblicher Routine eingestellt werden könne. Eine solche Tätigkeit des Fachmanns\nkönne aber keine erfinderische Tätigkeit begründen und komme daher unter der\nArbeitshypothese, dass Neuheit und erfinderische Tätigkeit vorliegen, ebenfalls nicht\nals erfindungsgemäss in Betracht (Gutachten S. 12 Ziff. 7.3 letztes Lemma). Unter\nAnnahme der Arbeitshypothese von erfüllter Neuheit und erfinderischer Tätigkeit zieht\ndeshalb der Experte das Fazit, dass in CH 1111 die Erfindung nicht so dargelegt ist,\ndass der Fachmann diese wiederholbar ausführen kann (Gutachten S. 12 Mitte).\n\n"}