{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-10-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2005-14_2009-10-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6051&type=1563347022&cHash=c5548398f10552a6d56f3e06c2f76976", "Checksum": "dd0828b6b21083d0e3553ee8b3c2b410"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 27.10.2009 HG.2005.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 und Art. 50 PatG (SR 232.14) bzw. Art. 138 Abs. 1 lit. a und b und Art. 83 EPÜ (SR 0.232.142.2). Eine Erfindung ist im Patentgesuch so darzulegen, damit sie der Fachmann ausführen kann. Sie hat neu zu sein und auf einer erfinderischen Tätigkeit zu beruhen. Das Patent ist nichtig, wenn – wie der gerichtliche Sachverständige und das Deutsche Bundespatentgericht festhalten – in Bezug auf eine \"einkomponentige Dichtmasse\" die beanspruchte Zusammensetzung, insbesondere das darin enthaltende Vinylpolymere, nicht so dargelegt ist, dass ein Fachmann sie wiederholbar ausführen kann. Die Dichtmasse ist in Berücksichtigung einer deutschen Offenlegungsschrift nicht neu und beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Handelsgericht St. Gallen, 27. 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Die Dichtmasse ist in Berücksichtigung einer deutschen Offenlegungsschrift nicht neu und beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Handelsgericht St. Gallen, 27. Oktober 2009, HG.2005.14).\n\nbeantwortenden Fragen ein Spezialist auf dem Gebiet der Polymerchemie beizuziehen\nwar. Ein solcher Beizug erübrigte sich, nachdem der Experte F. u.a. zum Schluss kam,\nunter Annahme der Arbeitshypothese von erfüllter Neuheit und erfinderischer Tätigkeit\nsei in CH 1111 die Erfindung nicht so dargelegt, dass der Fachmann diese\nwiederholbar ausführen könne. In keiner Weise begründet und belegt ist die\nBehauptung der Klägerinnen an Schranken, gerade für die Beurteilung der Offenbarung\nsei das Fachwissen des Durchschnittsfachmanns in besonderem Masse von\nBedeutung; im Gutachten von F., auf das im Entscheid vom 23. Juni 2008 abgestellt\nworden war, ging der Experte davon aus, dass \"nicht ersichtlich [sei], wo in CH 1111\neine spezifisch nacharbeitbare Zusammensetzung beschrieben ist\" (Gutachten S. 7).\nLag aber keine und nicht nur eine ungenügende entsprechende Beschreibung vor - CH\n1111 nennt keine chemischen Zusammensetzungen -, konnte dies vom Experten, auch\nwenn er nicht Spezialist auf dem Gebiet der Polymerchemie ist, schlüssig festgestellt\nwerden. Die Klägerinnen haben in keiner Weise substantiiert dargelegt, in welcher\nWeise das Wissen eines Spezialisten auf dem Gebiet der Polymerchemie vorliegend\nvon entscheidender Bedeutung hätte sein sollen. Im rechtkräftigen Entscheid vom 23.\nJuni 2008 wurden Ausführungen zu den Einwänden der Klägerin 1 in Bezug auf die\nSchlussfolgerungen und deren Begründung gemacht, und es wurde unter anderem\nfestgehalten, dass der Experte sehr wohl imstande sei, sich differenziert zu Fragen der\nPolymerchemie zu äussern (Entscheid S. 19 ff. E. 4).\n\nc) Insgesamt kann weder angenommen werden, dass F. befangen ist, noch liegen\nHinweise vor, dass er nicht über hinreichende Fachkenntnisse zur Beurteilung der\nRechtsbeständigkeit von CH 1111 verfügt. Nachdem F. bereits über erhebliche\nKenntnisse betreffend das Massnahmeverfahren und CH 1111 verfügt, erschien es\ninsbesondere auch aus prozessökonomischen Gründen sachgerecht, für die Frage der\nRechtsbeständigkeit von EP 4444 und CH 1111 F. zum Experten zu bestimmen. Dabei\nging das Gericht davon aus, dass es dem Experten durchaus möglich ist, sich\ninsbesondere durch Konsultation von Fachliteratur das notwendige zusätzliche\nFachwissen, insbesondere auf dem Gebiet der Polymerchemie, zu erarbeiten.\n\n2. In Ziff. 3 des Beweisbeschlusses vom 8. Juni 2009 wurden die Klägerinnen\naufgefordert, einen Beweiskostenvorschuss von Fr. 20'000.-- zu bezahlen (Art. 99\ni.V.m. Art. 274 Abs. 1 lit. c ZPO). Im Rahmen des Beweisbeschlusses äussert sich die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/30\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeweisführungslast bzw. die subjektive Beweislast dadurch, dass die betreffende\nPartei für die Durchführung eines Gutachtens zur Bezahlung eines\nBeweiskostenvorschusses aufgefordert wird. Vorschusspflichtig ist somit, in wessen\nInteresse die Beweiserhebung erfolgt (Art. 274 Abs. 1 lit. c ZPO; Leuenberger/Uffer-\nTobler, N 7a zu Art. 99 ZPO). Die Beweisführungslast folgt grundsätzlich der objektiven\nBeweislast, sofern es um den Hauptbeweis geht (Art. 8 ZGB; vgl. Leuenberger/Uffer-\nTobler, N 3 Vorbem. zu Art. 90 ff. ZPO). Will die Gegenpartei den Gegenbeweis führen,\nliegt die Beweisführungslast bei ihr, auch wenn die Hauptpartei (im objektiven Sinn)\nbeweisbelastet ist. Beantragt eine Partei eine Oberexpertise oder die Beantwortung\nvon Ergänzungsfragen, um den Gegenbeweis zu führen, so trifft diejenige Partei die\nBeweisführungslast und damit die Vorschusspflicht, die den entsprechenden Antrag\ngestellt hat (Leuenberger/Uffer-Tobler, N 7b zu Art. 99, N 4b zu Art. 274 ZPO; Frank/\nSträuli/Messmer, N 2 zu § 83 ZPO/ZH).\n\nVorliegend machen die Klägerinnen eine Patentverletzung gestützt auf den\nschweizerischen Teil von EP 4444 durch die Beklagten geltend. Sie haben somit die\nRechtsbeständigkeit von EP 4444 und die erfolgte Verletzung nachzuweisen und sind\ndamit diesbezüglich vorschusspflichtig. In Bezug auf CH 1111 besteht ein im\nMassnahmeverfahren eingeholtes Gutachten, welches dessen Rechtsbeständigkeit\nverneint. Damit besteht ein erhöhter Anschein in Bezug das in erster Linie auf\ngenügende Offenbarung sowie ferner auch auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit\ngeprüfte Schweizer Patent (Heinrich, PatG/EPÜ, N 59.02), dass dieses nicht\nrechtsbeständig ist. Obwohl die Beklagten widerklageweise die Nichtigkeit von CH\n1111 gelten machen, rechtfertigt es sich vorliegend angesichts des erheblichen\nAnscheins der fehlenden Rechtsbeständigkeit von CH 1111, die Klägerinnen auch in\nBezug auf diese Frage zur Leistung eines Vorschusses verpflichten. Zu berücksichtigen\nist ferner - wie nachfolgend auszuführen ist - der Umstand, dass die Streitpatente,\nabgesehen von einem minimalen Unterschied bei der Offenbarung, praktisch identisch\nsind.\n\n"}