{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-10-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2005-14_2009-10-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6051&type=1563347022&cHash=c5548398f10552a6d56f3e06c2f76976", "Checksum": "dd0828b6b21083d0e3553ee8b3c2b410"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 27.10.2009 HG.2005.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 und Art. 50 PatG (SR 232.14) bzw. Art. 138 Abs. 1 lit. a und b und Art. 83 EPÜ (SR 0.232.142.2). Eine Erfindung ist im Patentgesuch so darzulegen, damit sie der Fachmann ausführen kann. Sie hat neu zu sein und auf einer erfinderischen Tätigkeit zu beruhen. Das Patent ist nichtig, wenn – wie der gerichtliche Sachverständige und das Deutsche Bundespatentgericht festhalten – in Bezug auf eine \"einkomponentige Dichtmasse\" die beanspruchte Zusammensetzung, insbesondere das darin enthaltende Vinylpolymere, nicht so dargelegt ist, dass ein Fachmann sie wiederholbar ausführen kann. Die Dichtmasse ist in Berücksichtigung einer deutschen Offenlegungsschrift nicht neu und beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Handelsgericht St. Gallen, 27. 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Die Dichtmasse ist in Berücksichtigung einer deutschen Offenlegungsschrift nicht neu und beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Handelsgericht St. Gallen, 27. Oktober 2009, HG.2005.14).\n\nVorliegend hat der Experte F. im Rahmen des Massnahmeverfahrens ein Gutachten\nverfasst, welches ausschliesslich CH 1111 und nicht auch EP 4444 betraf. Wie\nerwähnt, hatte F. ein Kurzgutachten zu verfassen, wobei es im Massnahmeverfahren\num das Glaubhaftmachen der Rechtsbeständigkeit von CH 1111 ging. Wie erwähnt,\nmuss ein Massnahmerichter bzw. ein Gutachter, der im Massnahmeverfahren ein\nGutachten verfasst hat, grundsätzlich im Hauptverfahren nicht in den Ausstand treten.\nEntgegen der Auffassung der Klägerinnen besteht kein Grund, generell die\nAnforderungen beim Experten höher anzusetzen als beim Richter, es sei denn, es\nwürden weitere Gründe hinzukommen, die auf eine Befangenheit des Experten\nschliessen lassen. So ist ein Experte ebenso wie ein Richter imstande,\nunvoreingenommen ein Gutachten zu erstatten. Im Massnahmeverfahren (HG.\n2005.124-HGP) wurde F. zum Experten bestimmt, nachdem die Parteien keine\nhinreichend begründeten Einwände gegen ihn vorgebracht hatten (Entscheid vom\n23.06.2008 S. 7 E. I.8). Im Schreiben vom 2. Februar 2006 äusserte die Klägerin 1\nBedenken gegenüber F in fachlicher Hinsicht, da er aufgrund seines Studiums der\norganischen und anorganischen Chemie soweit ersichtlich keine praktische Erfahrung\nauf dem Gebiet der Polymerchemie habe (HG.2005.124-HGP/Ger.act. 17). Der Experte\nF. hielt in der Folge selber fest, es bestehe in der Tat die Problematik, dass er als\nPatentanwalt nicht über die spezialisierte Erfahrung eines in diesem Gebiet tätigen\nPraktikers/Durchschnittsfachmanns verfüge. F. wurde entsprechend angewiesen, nach\nDurchsicht der Akten dem Gericht mitzuteilen, ob ein aussenstehender Experte\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/30\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbeizuziehen sei (Entscheid vom 23.06.2008 S. 7 E. I.8). In der Folge ersuchte F. nicht\num Beizug eines zusätzlichen Experten, woraus zu schliessen ist, dass er das\nGutachten gestützt auf seine Fachkunde erstatten konnte. Es liegen keine Hinweise\ndafür vor, dass der Experte aufgrund des Einwandes der beschränkten Fachkenntnisse\nauf dem Gebiet der Polymerchemie ein Gutachten einseitig zu Lasten der Klägerin 1\nerstellt hätte. Die Klägerinnen haben in diesem Zusammenhang auch keine\nentsprechenden, substantiierten Ausführungen gemacht. In der Eingabe vom 9. März\n2006 verlangte die Klägerin 1 ein Doppelteam von Experten (HG.2005.124-HGP/\nGer.act. 28 Rz. 25 ff.) und in der Eingabe vom 3. April 2006 hielt sie wörtlich fest, sie\nwolle \"sich aber gegenüber dem Vorschlag des Gerichts, Herrn Patentanwalt F. als\nPatentexperten zu bestellen, nicht verschliessen, sofern - wie von den\nGesuchsgegnerinnen in ihrer Vernehmlassung vom 9. Januar 2006, S. 25, beantragt -\nvorab das Fachwissen von Herrn F. auf dem Gebiet der Polymerchemie und der\nDichtmassen und Klebstoffe geklärt wird\" (HG.2005.124-HGP/Ger.act. 42). Diesen\nEinwand berücksichtigte der Handelsgerichtspräsident - wie erwähnt - mit der\nMöglichkeit des Beizugs eines weiteren Experten mit den entsprechenden\nSpezialkenntnissen. Auch in den weiteren Schreiben vom 20. April und 12. Mai 2006\n(HG.2005.124-HGP/Ger.act. 49 und 57) erklärte sich die Klägerin 1 unter dem\nerwähnten Vorbehalt mit der Ernennung von F. einverstanden, wobei sie ausdrücklich\nverlangte, es sei in der schriftlichen Experteninstruktion festzuhalten, beide Parteien\nverlangten, es sei das Fachwissen von F. auf dem Gebiet der Polymerchemie,\nDichtmassen und Klebstoffe zu klären. Insgesamt hat die Klägerin 1 zwar in sachlicher\nWeise Einwände betreffend den Umfang des Spezialwissens von F. erhoben. Es liegen\nkeine Hinweise dafür vor, dass diese geeignet waren, den Experten negativ zu\nbeeinflussen. Eine Befangenheit ist aber in diesem Zusammenhang auch deshalb nicht\nanzunehmen, da diese, wenn jede kritische Äusserung einer Partei zur Befangenheit\ndes Experten führen würde, nach Belieben die Ernennung eines bestimmten Experten\nverhindern könnten.\n\nDas soeben Ausgeführte gilt auch in Bezug auf das Verhalten der Parteien nach\nErstattung des Gutachtens. So ist es für einen Experten - wie auch für das Gericht - zu\nerwarten, dass sich die Parteien, insbesondere diejenige, deren Standpunkt vom\nExperten nicht geteilt wurde, kritisch über das Gutachten äussert. Die Klägerin 1 hat\nihre im Schreiben vom 12. Oktober 2007 (HG.2005.124-HGP/Ger. act. 106)\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/30\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvorgebrachten Einwendungen, sie erachte das Gutachten von F. als ungenügend und\nzweifle an der Tauglichkeit des Sachverständigen, in keiner Weise substantiiert\nbegründet. Die nur allgemein gehaltenen und nicht im Einzelnen begründeten Vorwürfe\nder Klägerin 1 waren deshalb nicht geeignet, eine Befangenheit von F. zu begründen.\nDie Klägerin 1 hatte auf die Einreichung von Ergänzungsfragen verzichtet, womit für\nden Experten F. auch nicht ersichtlich war, aus welchen Gründen die Klägerin 1 zu\ndiesem Schluss kam.\n\n"}