{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-10-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2005-14_2009-10-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6051&type=1563347022&cHash=c5548398f10552a6d56f3e06c2f76976", "Checksum": "dd0828b6b21083d0e3553ee8b3c2b410"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 27.10.2009 HG.2005.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 und Art. 50 PatG (SR 232.14) bzw. Art. 138 Abs. 1 lit. a und b und Art. 83 EPÜ (SR 0.232.142.2). Eine Erfindung ist im Patentgesuch so darzulegen, damit sie der Fachmann ausführen kann. Sie hat neu zu sein und auf einer erfinderischen Tätigkeit zu beruhen. Das Patent ist nichtig, wenn – wie der gerichtliche Sachverständige und das Deutsche Bundespatentgericht festhalten – in Bezug auf eine \"einkomponentige Dichtmasse\" die beanspruchte Zusammensetzung, insbesondere das darin enthaltende Vinylpolymere, nicht so dargelegt ist, dass ein Fachmann sie wiederholbar ausführen kann. Die Dichtmasse ist in Berücksichtigung einer deutschen Offenlegungsschrift nicht neu und beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Handelsgericht St. Gallen, 27. 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Die Dichtmasse ist in Berücksichtigung einer deutschen Offenlegungsschrift nicht neu und beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Handelsgericht St. Gallen, 27. Oktober 2009, HG.2005.14).\n\n114 ZPO; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. A., Bern 2006, 10\nRz. 154; BGE 131 I 27 E. 1.3; 131 I 113 E. 3.6; 126 III 253f. E. 3c; 125 II 541 E. 4a; 124 I\n34; BGE 4P.254/2006 vom 06.12.2006 und dazu SZZP 2007, S. 126 ff.; SG GVP 1999\nNr. 53; SG GVP 1994 Nr. 47; Christoph Leuenberger, Die Rechtssprechung des\nBundesgerichts zum Zivilprozessrecht im Jahre 2005, ZBJV 2007, S. 157 ff.; Kiener/\nKrüsi, Die Unabhängigkeit von Gerichtssachverständigen, ZSR 2006 I S. 487 ff.; Alfred\nBühler, Erwartungen des Richters an den Sachverständigen, AJP 1999, S. 567 ff.;\nAlfred Bühler, Die Stellung von Experten in der Gerichtsverfassung - insbesondere im\nSpannungsfeld zwischen Gericht und Anwaltschaft, SJZ 2009, S. 329 ff.). Befangenheit\nist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die\nUnparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken. Es genügt, wenn Tatsachen\nvorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit\nobjektiv zu begründen vermögen (BGE 131 I 113 E. 3.4; 124 I 123 E. 3a; Vogel/Spühler,\nZivilprozessrecht, 3 Rz. 39). Ein Richter, der eine vorsorgliche Massnahme erlassen hat,\nbzw. ein Sachverständiger, der im Massnahmeverfahren ein Gutachten verfasst hat,\nmuss grundsätzlich im folgenden Hauptprozess nicht in den Ausstand treten, dies u.a.\nauch deshalb, weil sich das Verfahren über vorsorgliche Massnahmen während der\nDauer oder vor Einleitung eines Hauptprozesses ganz wesentlich vom\nzugrundeliegenden Hauptprozess unterscheidet (SG GVP 1999 Nr. 53). Eine\nBefangenheit für den Hauptprozess ist auch dann zu verneinen, wenn ein\nerstinstanzlicher Gerichtspräsident ein Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen\nhatte, welcher Entscheid in der Folge vom Obergericht aufgehoben wurde; zur\nAnnahme der Befangenheit des betreffenden Richters müssen weitere Gründe\nhinzutreten (BGE 131 I 113). Bei der Personalunion zwischen dem Richter, der über die\nAnordnung vorsorglicher Massnahmen entscheidet, und dem in der Hauptsache\nentscheidenden Richter ist eine Befangenheit wegen Vorbefassung grundsätzlich zu\nverneinen, da der vorläufige Rechtsschutz, auch wenn er stets den materiellrechtlichen\nAnspruch zum Gegenstand hat, anderen Zielen, insbesondere der Sicherung von\nAnsprüchen, dient und zudem auf bloss glaubhaft gemachten Tatsachen beruht und\nden Entscheid im Hauptprozess nicht präjudiziert (BGE 131 I 119 E. 3.6 mit Hinweis auf\nn.p. BGE 4C.514/1996 vom 15.12.1997; vgl. dazu Leuenberger, ZBJV 2007, S. 158f.).\nDas Verhalten eines Sachverständigen gegenüber einer Partei kann den Anschein der\nBefangenheit begründen, wenn daraus nach objektiver Betrachtung inhaltlich oder\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/30\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndurch die Art der Kommunikation auf besondere Sympathien oder Antipathien oder auf\neine Ungleichbehandlung der Prozessbeteiligten geschlossen werden kann; dies ist\naber nicht der Fall, wenn mit einer Feststellung keine Bewertung verbunden ist (BGE\n120 V 365f. E. 3b; vgl. BGE 4P.254/2006; Kiener/Krüsi, a.a.O., S. 504f.). Zu\nberücksichtigen ist dabei der Umstand, dass einzelne Parteien bewusst und mit den\nverschiedensten Mitteln (z.B. verbale Attacken, Vorwurf der Unfähigkeit, offensichtlich\nunbegründete Ablehnungsbegehren) versuchen können, den Sachverständigen zu\nprovozieren, um daraufhin seine Unabhängigkeit in Zweifel zu ziehen. Reaktionen des\nExperten vermögen dabei nur dann einen Ausstandsgrund zu setzen, wenn sie objektiv\nbetrachtet unverhältnismässig sind. Ansonsten hätten es die Parteien in der Hand,\nmissliebige Gutachter ohne hinreichende Gründe des Amtes zu entledigen (Kiener/\nKrüsi, a.a.O., S. 505 m.w.H.).\n\n"}