{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-10-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2005-14_2009-10-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6051&type=1563347022&cHash=c5548398f10552a6d56f3e06c2f76976", "Checksum": "dd0828b6b21083d0e3553ee8b3c2b410"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 27.10.2009 HG.2005.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 und Art. 50 PatG (SR 232.14) bzw. Art. 138 Abs. 1 lit. a und b und Art. 83 EPÜ (SR 0.232.142.2). Eine Erfindung ist im Patentgesuch so darzulegen, damit sie der Fachmann ausführen kann. Sie hat neu zu sein und auf einer erfinderischen Tätigkeit zu beruhen. Das Patent ist nichtig, wenn – wie der gerichtliche Sachverständige und das Deutsche Bundespatentgericht festhalten – in Bezug auf eine \"einkomponentige Dichtmasse\" die beanspruchte Zusammensetzung, insbesondere das darin enthaltende Vinylpolymere, nicht so dargelegt ist, dass ein Fachmann sie wiederholbar ausführen kann. Die Dichtmasse ist in Berücksichtigung einer deutschen Offenlegungsschrift nicht neu und beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Handelsgericht St. Gallen, 27. Oktober 2009, HG.2005.14)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:23:38", "Checksum": "dae074891e176a64b475224dcc045d49", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 27.10.2009 HG.2005.14\nRegeste:\nArt. 26 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 und Art. 50 PatG (SR 232.14) bzw. Art. 138 Abs. 1 lit. a und b und Art. 83 EPÜ (SR 0.232.142.2). Eine Erfindung ist im Patentgesuch so darzulegen, damit sie der Fachmann ausführen kann. Sie hat neu zu sein und auf einer erfinderischen Tätigkeit zu beruhen. Das Patent ist nichtig, wenn – wie der gerichtliche Sachverständige und das Deutsche Bundespatentgericht festhalten – in Bezug auf eine \"einkomponentige Dichtmasse\" die beanspruchte Zusammensetzung, insbesondere das darin enthaltende Vinylpolymere, nicht so dargelegt ist, dass ein Fachmann sie wiederholbar ausführen kann. Die Dichtmasse ist in Berücksichtigung einer deutschen Offenlegungsschrift nicht neu und beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Handelsgericht St. Gallen, 27. Oktober 2009, HG.2005.14).\n\n132 III 83 ff.; Heinrich, PatG/EPÜ, N 76.15 ff.; J.J. Zürcher, in: Bertschinger/Münch/\nGeiser, Schweizerisches und europäisches Patentrecht, N 19.90 ff.). Dabei sollte sich\nder Gutachter mit den Schlussfolgerungen des Gutachtens von F., wonach CH 1111\nnicht genügend offenbart sei, auseinandersetzen und entsprechend die Frage\nbeantworten, ob EP 4444 und CH 1111 genügend offenbart sind (Beweisbeschluss\nZiff. 1c). Ferner sollte er Auskunft geben, ob das Gutachten von F. aus der Sicht eines\nordentlichen Gutachterauftrags zu ergänzen sei (Beweisbeschluss Ziff. 1d). Das\nBundespatentgericht war im Beschluss vom 8. Mai 2009 zum Schluss gekommen,\nDE 2222 sei in Berücksichtigung der DE OS 3333 (OS H.) nicht neu, weshalb dem\nGutachter die Fragen vorgelegt werden, ob die Streitpatente neu in Berücksichtigung\nder OS H. sind, und soweit dies zutrifft, inwieweit sie in Berücksichtigung der OS H. auf\neiner erfinderischen Tätigkeit beruhen (Beweisbeschluss Ziff. 1a und 1b).\n\nb) Die Klägerinnen beantragten an Schranken, der mit der Erstellung des Gutachtens\nim Massnahmeverfahren beauftragte Gutachter F. sei im vorliegenden Verfahren nicht\nmehr mit der Erstellung eines neuen, umfassenden Gutachtens zu beauftragen. Sie\nmachten im wesentlichen geltend, F. sei befangen und verfüge nicht über das\nnotwendige Fachwissen eines Durchschnittsfachmanns.\n\naa) Die Klägerinnen brachten vor, die Klägerin 1 habe in verschiedenen Schreiben vor\nder Erstellung des Gutachtens erhebliche Bedenken an den fachlichen Fähigkeiten von\nF. geäussert und nach Vorliegen des Gutachtens dieses unmissverständlich kritisiert.\nNachdem diese Eingaben F. bekannt seien, scheine das Verhältnis zwischen der\nKlägerin 1 und F. negativ belastet, weshalb berechtigte Zweifel an dessen\nUnbefangenheit bestünden. F. könne aber auch im neuen Gutachten deshalb nicht\nmehr von seinem Standpunkt abweichen, weil er damit die Klägerin 1, die sein\nGutachten im Massnahmeverfahren so harsch kritisiert habe, in ihrer Kritik nachträglich\nbestätigen würde.\n\nDer Sachverständige muss von den Verfahrensbeteiligten unabhängig sein und muss\nstrenge Unparteilichkeit wahren. Da er Gehilfe des Richters ist, gelten für ihn die\nAusstandsgründe sachgemäss (Art. 29 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK;\nArt. 113 Abs. 3 ZPO; Art. 55 GerG; Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur\nZivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 3 zu Art. 113, N 1 zu Art.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/30\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}