{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-10-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2005-14_2009-10-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6051&type=1563347022&cHash=c5548398f10552a6d56f3e06c2f76976", "Checksum": "dd0828b6b21083d0e3553ee8b3c2b410"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 27.10.2009 HG.2005.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 und Art. 50 PatG (SR 232.14) bzw. Art. 138 Abs. 1 lit. a und b und Art. 83 EPÜ (SR 0.232.142.2). Eine Erfindung ist im Patentgesuch so darzulegen, damit sie der Fachmann ausführen kann. Sie hat neu zu sein und auf einer erfinderischen Tätigkeit zu beruhen. Das Patent ist nichtig, wenn – wie der gerichtliche Sachverständige und das Deutsche Bundespatentgericht festhalten – in Bezug auf eine \"einkomponentige Dichtmasse\" die beanspruchte Zusammensetzung, insbesondere das darin enthaltende Vinylpolymere, nicht so dargelegt ist, dass ein Fachmann sie wiederholbar ausführen kann. Die Dichtmasse ist in Berücksichtigung einer deutschen Offenlegungsschrift nicht neu und beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Handelsgericht St. Gallen, 27. 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Die Dichtmasse ist in Berücksichtigung einer deutschen Offenlegungsschrift nicht neu und beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Handelsgericht St. Gallen, 27. Oktober 2009, HG.2005.14).\n\n3. Die Klägerinnen führten aus, im Massnahmeverfahren sei die Klägerin 1 als\nInhaberin der Klagepatente als Gesuchstellerin aufgetreten. Im vorliegenden Verfahren\ntrete zusätzlich die Klägerin 2, Schwestergesellschaft der Klägerin 1, als Klägerin im\nHinblick auf die Schadenersatzklage gemäss klägerischem Rechtsbegehren 3 auf. Die\nKlägerin 2 berufe sich auf ihre Exklusivlizenz mit der Klägerin 1 und auf unlauteren\nWettbewerb in Verbindung mit Art. 72 PatG (Klage Rz. 10, 13). Gemäss schriftlicher\nBestätigung der gesetzlichen Revisionsstelle der Klägerin 1 bezahlt die Klägerin 2 der\nKlägerin 1 für die selbstklebende Dichtmasse B.-P. eine Lizenzgebühr von 5 % des\njährlichen Nettoumsatzes (kläg.act. 16). Mit der Replik (Rz. 26 ff.) reichten die\nKlägerinnen eine von ihnen am 1. Februar 2006 unterzeichnete Bestätigung ein,\nwonach seit dem Jahre 2001 zwischen ihnen ein mündlicher Exklusivlizenzvertrag\nbestehe (kläg.act. 65). Gemäss Ziff. 2.5 der Bestätigung eines mündlichen\nExklusivlizenzvertrags räumte die Klägerin 1 der Klägerin 2 eine selbständige\nKlagebefugnis ein, womit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine\nKlageberechtigung des Lizenznehmers besteht (vgl. BGE vom 18.12.1998, sic! 1999, S.\n444 ff., \"Erythropoietin V\"). Die Beklagten bestritten nunmehr in der Duplik (Rz. 24; vgl.\naber Klageantwort Rz. 48) und an Schranken die Aktivlegitimation der Klägerin 2 nicht\nmehr.\n\n4. Die Beklagten machen geltend, das klägerische Rechtsbegehren 1 sei zu\nunbestimmt. Sie verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE vom\n08.12.2004, sic! 2005, S. 208 ff., \"Sammelhefter V\"), wonach bei einem\nUnterlassungsbegehren die Verletzungsform als reale technische Handlung durch\nbestimmte Merkmale so zu umschreiben sei, dass es keiner Auslegung rechtlicher oder\nmehrdeutiger technischer Begriffe bedarf. Beim klägerischen Rechtsbegehren 1 fehle\njegliche Konkretisierung des Verletzungsgegenstands. So seien insbesondere die\nBegriffe Dichtmasse und Standfestigkeit ohne Angabe eines Standfestigkeitswerts zu\nunbestimmt (Klageantwort Rz. 38 ff.). Die Klägerinnen hatten in der Klage (Rz. 230 ff.)\nAusführungen zum klägerischen Rechtsbegehren 1 gemacht. Sie hielten insbesondere\nfest, der Begriff Dichtmasse habe für den Fachmann eine eindeutige und\nbeschränkende Bedeutung. Eine Beschränkung des Unterlassungsbegehrens auf eine\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/30\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nkonkrete Ausführung sei wegen der Umgehungsgefahr nicht zumutbar. Ansonsten\nbestehe die Gefahr, dass die Beklagten Parameter (z.B. VOC-Anteil, Tack,\nGlasübergangstemperatur, Schälhaftung) geringfügig variieren würden, so dass die\nDichtmasse nach wie vor das Klagepatent verletzen, aber nicht mehr unter das\nRechtsbegehren fallen würde (Klage Rz. 233f.; Replik Rz. 18; Duplik Rz. 12).\n\nDer Frage, ob das klägerische Rechtsbegehren 1 genügend bestimmt ist, liegen\nverschiedene Auffassungen der Parteien betreffend die Abgrenzung zwischen\nDichtmassen und Klebstoffen zugrunde. Während die Klägerinnen davon ausgehen,\ndass der Begriff Dichtmasse für den Fachmann eindeutig und hinreichend\nbeschränkend ist, und dass Klebstoffe und Dichtmassen fundamental verschieden\nseien und sich nicht nur durch die Standfähigkeit unterscheiden würden, gehen die\nBeklagten davon aus, dass die Dichtmasse gemäss Klagepatent noch über weitere\nessenzielle Eigenschaften verfügen muss, um hinreichend abgegrenzt zu sein. Die\nBeklagte erhoben an Schranken den Einwand des unbestimmten Rechtsbegehren\nnicht mehr ausdrücklich, sondern brachten vor, die Streitpatente seien insbesondere\nwegen mangelnder Offenbarung nicht rechtsbeständig. Darauf wird im Folgenden\nzunächst einzugehen sein.\n\n5. Die Klage betreffend Patentverletzung stützt sich nunmehr ausschliesslich auf den\nschweizerischen Teil des EP 4444 (kläg.act. 8; vgl. Art. 72 Abs. 1 PatG; Klage Rz. 230).\nDie Klägerinnen machen geltend, bei dem von der Beklagten 1 vertriebenen\nlösungsmittelfreien, luftdichten \"Randanschlusskleber\" \"E.\" (kläg.act. 17-19,\ninsbesondere kläg.act. 18 S. 4 und 16) seien sämtliche Anspruchsmerkmale von EP\n4444 vorhanden. Es liege somit eine identische Verletzung bzw. Nachmachung vor.\nInsbesondere handle es sich bei \"E.\" um eine Dichtmasse mit einem entsprechenden\nStandvermögen (kläg.act. 58). \"E.\" sei einkomponentig (kläg.act. 59) und stelle eine\nDispersion von Vinylpolymeren bzw. Polyacrylaten in einem wässrigen Medium dar.\nSchliesslich seien auch die weiteren Merkmale betreffend Gewichtsteile, flüchtige\norganische Verbindungen (VOC), selbstklebende Eigenschaft, Schälhaftung und\nGlasübergangstemperatur erfüllt (Klage Rz. 182 ff.). Ein Weiterbenutzungsrecht\naufgrund einer Vorbenutzung durch das Produkt I. 33 bestehe nicht, nachdem dieses\nnicht die gleichen Merkmale aufweise wie EP 4444 (Klage Rz. 226 ff.). Insgesamt stelle\nsomit die Herstellung der angegriffenen Dichtmasse \"E.\" durch die Beklagte 2 und\n\n"}