{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-10-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2005-14_2009-10-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6051&type=1563347022&cHash=c5548398f10552a6d56f3e06c2f76976", "Checksum": "dd0828b6b21083d0e3553ee8b3c2b410"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 27.10.2009 HG.2005.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 und Art. 50 PatG (SR 232.14) bzw. Art. 138 Abs. 1 lit. a und b und Art. 83 EPÜ (SR 0.232.142.2). Eine Erfindung ist im Patentgesuch so darzulegen, damit sie der Fachmann ausführen kann. Sie hat neu zu sein und auf einer erfinderischen Tätigkeit zu beruhen. Das Patent ist nichtig, wenn – wie der gerichtliche Sachverständige und das Deutsche Bundespatentgericht festhalten – in Bezug auf eine \"einkomponentige Dichtmasse\" die beanspruchte Zusammensetzung, insbesondere das darin enthaltende Vinylpolymere, nicht so dargelegt ist, dass ein Fachmann sie wiederholbar ausführen kann. Die Dichtmasse ist in Berücksichtigung einer deutschen Offenlegungsschrift nicht neu und beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Handelsgericht St. Gallen, 27. 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Die Dichtmasse ist in Berücksichtigung einer deutschen Offenlegungsschrift nicht neu und beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Handelsgericht St. Gallen, 27. Oktober 2009, HG.2005.14).\n\nDie Beklagten reichten mit nachträglicher Eingabe vom 3. Juli 2009 insbesondere die\nLadung des EPA zur mündlichen Verhandlung im Einspruchsverfahren gegen EP 4444\nvom 23. Juni 2009 ein, worauf die Klägerinnen dazu am 14. Juli 2009 Stellung nahmen\nund insbesondere festhielten, bei der Zwischenmitteilung der Einspruchsabteilung des\nEPA vom 23. Juni 2009 handle es sich um eine vorläufige, nicht bindende Meinung der\nEinspruchsabteilung, mithin sei diese vorliegend ohne Relevanz.\n\nDie Beklagten nahmen mit Schreiben vom 21. August 2009 zur Eingabe der\nKlägerinnen vom 19. Juni 2009 Stellung und hielten fest, die Klägerinnen selber hätten\nmit Eingabe vom 31. Juli 2008 die Einholung eines Gutachtens beantragt, hätten daran\nan Schranken festgehalten und die Beauftragung eines Doppelteams von Experten\nbeantragt. Die Parteien seien zur Einholung einer Expertise und zur Person des\nGutachters gehörig angehört worden, und die Klägerinnen hätten sich dazu geäussert.\nDass das Gericht dem Antrag der Klägerinnen hinsichtlich Person des Experten bzw.\nExpertenteams nicht gefolgt sei, sei kein Grund, die Leistung des\nBeweiskostenvorschusses zu verweigern. Die Klägerinnen hätten in ihrem Schreiben\nnicht gerügt, der Vorschuss sei ihnen zu Unrecht auferlegt worden. Nachdem die\nNichtigkeit der Streitpatente mehrfach nachgewiesen sei, habe das Gericht ohne\nEinholung eines weiteren Gutachtens zu entscheiden. Gleichzeitig reichten sie als\nnachträgliche Eingabe im Sinne von Art. 164 ZPO ihre Stellungnahme inkl. Beilagen zur\nVerhandlung vor Bundespatentgericht vom 12. August 2009 ein und hielten fest,\nmittlerweile habe auch das Bundespatentgericht die Beschwerde der Klägerinnen\ngegen den Entscheid der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und\nMarkenamts abgewiesen und die Nichtigkeit des korrespondierenden deutschen\nGebrauchsmusters DE 5555 im Hinblick auf die DE OS 3333 (OS H.) bestätigt. Die\nschriftliche Begründung stehe noch aus. Die erwähnte Eingabe vom 21. August 2009\nwurde den Klägerinnen am 24. August 2009 zur Kenntnis zugestellt.\n\nII.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/30\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1. Die vorliegende Patentverletzungsklage stützt sich auf Art. 8 in Verbindung mit\nArt. 66 PatG. Die Zuständigkeit des Handelsgerichts ist unbestrittenermassen gegeben:\nDer Rechtsstreit zwischen den Parteien bezieht sich auf ein Erfindungspatent (Art. 15\nAbs. 1 lit. c ZPO), und die Beklagte 1, welche die von der Beklagten 2 hergestellten,\nallenfalls patentverletzenden Produkte vertrieb, hat ihren Sitz im Kanton St. Gallen\n(Art. 3 Abs. 1 lit. b, Art. 7 Abs. 1 GestG; vgl. Klage Rz. 2; Klageantwort Rz. 3).\nUnbestrittenermassen ist auch die örtliche und sachliche Zuständigkeit des\nHandelsgerichts für die Widerklage gegeben (Art. 6 GestG; vgl. Klageantwort Rz. 4;\nReplik Rz. 2).\n\n2. Die Klägerinnen hatten – wie erwähnt – mit Eingabe vom 31. Juli 2008 beantragt,\ndas Verfahren sei zu sistieren im Sinne von Art. 128 lit. b PatG bis zum Zeitpunkt, in\ndem der Einspruch gegen EP 4444 vor dem EPA rechtskräftig entschieden worden ist.\nDie Beklagten hatten mit Eingabe vom 14. August 2008 u.a. die Abweisung des\n\nSistierungsbegehrens beantragt. Wie erwähnt, wies der Handelsgerichtspräsident mit\nVerfügung vom 21. Oktober 2008 das Sistierungsgesuch der Klägerinnen ab. Unter\nHinweis auf die dort gemachten Ausführungen ist festzuhalten, dass eine Sistierung\ndes Nichtigkeitsverfahrens nur bei Vorliegen triftiger Gründe und/oder bei einem innert\nKürze absehbaren Nichtigkeitsurteil verfügt werden soll, ansonsten das Verfahren\nübermässig verzögert wird. Wie aus den mit der nachträglichen Eingabe der Beklagten\nvom 3. Juli 2009 eingereichten Unterlagen hervorgeht, ist das Einspruchsverfahren vor\ndem EPA betreffend EP 4444 noch hängig. Es kann nicht ausgeschlossen werden,\ndass das Einspruchsverfahren noch erhebliche Zeit in Anspruch nimmt. Art. 128 lit. b\nPatG bezieht sich auch auf Nichtigkeitsklagen gegen den schweizerischen Teil eines\neuropäischen Patents, nicht aber gegen ein schweizerisches Patent. Auf die\nNichtigkeitsklage der Beklagten betreffend CH 1111 ist Art. 128 lit. b PatG von\nvorneherein nicht anwendbar, da es nicht um ein europäisches Patent geht. Wie\nerwähnt, liegt im rechtskräftig entschiedenen Massnahmeverfahren (HG.2005.124-\nHGP) bereits ein einlässlich begründetes Gutachten in Bezug auf die Gültigkeit von CH\n1111 vor, und es ist - wie nachfolgend auszuführen sein wird - auf die Einholung eines\nGutachten im vorliegenden Verfahren zu verzichten. Die Voraussetzungen für eine\nSistierungen des Verfahrens sind damit nicht gegeben. Die Klägerinnen haben denn\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/30\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nauch an Schranken den Sistierungsantrag nicht aufrecht erhalten und diesen in der\nFolge auch nicht erneuert.\n\n"}