{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-10-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2005-14_2009-10-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6051&type=1563347022&cHash=c5548398f10552a6d56f3e06c2f76976", "Checksum": "dd0828b6b21083d0e3553ee8b3c2b410"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 27.10.2009 HG.2005.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 und Art. 50 PatG (SR 232.14) bzw. Art. 138 Abs. 1 lit. a und b und Art. 83 EPÜ (SR 0.232.142.2). Eine Erfindung ist im Patentgesuch so darzulegen, damit sie der Fachmann ausführen kann. Sie hat neu zu sein und auf einer erfinderischen Tätigkeit zu beruhen. Das Patent ist nichtig, wenn – wie der gerichtliche Sachverständige und das Deutsche Bundespatentgericht festhalten – in Bezug auf eine \"einkomponentige Dichtmasse\" die beanspruchte Zusammensetzung, insbesondere das darin enthaltende Vinylpolymere, nicht so dargelegt ist, dass ein Fachmann sie wiederholbar ausführen kann. Die Dichtmasse ist in Berücksichtigung einer deutschen Offenlegungsschrift nicht neu und beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Handelsgericht St. Gallen, 27. 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Die Dichtmasse ist in Berücksichtigung einer deutschen Offenlegungsschrift nicht neu und beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Handelsgericht St. Gallen, 27. Oktober 2009, HG.2005.14).\n\n6. Nachdem – wie erwähnt – der Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten vom\n24. Dezember 2004 (HG.2004.28-HGP) vom Präsidenten des Kassationsgerichts\naufgehoben worden war und ein Verbot somit nicht mehr bestand, reichte die Klägerin\n1 am 3. Januar 2006 ein Gesuch gestützt auf Art. 203 ZPO ein mit dem Antrag, es\nseien mit sofortiger Wirkung und ohne Anhörung der Beklagten vorsorgliche\nMassnahmen gemäss dem in der Massnahmereplik vom 7. Juli 2004 (HG.2004.28-\nHGP) gestellten Rechtsbegehren zu erlassen. Mit Entscheid vom 9. Januar 2006 wies\nder Handelsgerichtspräsident das Begehren um Erlass einer dringlichen Verfügung ab\nund ordnete zur Frage der Rechtsbeständigkeit von CH 1111 die Einholung eines\nKurzgutachtens an (HG.2005.124-HGP). Am 28. September 2007 erstattete F.,\nPatentanwalt VSP, G. AG, H., ein Kurzgutachten, in welchem er unter anderem\nfesthielt, sofern CH 1111 eine neue und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhende\nErfindung beinhalte, sei diese Erfindung nicht so dargelegt, dass der Fachmann diese\nwiederholbar ausführen könne. Die Parteien verzichteten in der Folge auf\nErgänzungsfragen. Der Handelsgerichtspräsident kam im Massnahmeentscheid\nbetreffend Rückweisung vom 23. Juni 2008 (HG.2004.28-HGP, HG.2005.124-HGP)\nzum Schluss, dass die Beklagten gestützt auf das Kurzgutachten von F. zumindest\nglaubhaft gemacht hätten, dass CH 1111 zufolge ungenügender Offenbarung und\nmangels erfinderischer Tätigkeit nichtig sei. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher\nMassnahmen gemäss dem in der Massnahmereplik vom 7. Juli 2004 von der Klägerin 1\ngestellten Rechtsbegehren (HG.2004.28-HGP) wurde abgewiesen. Der Entscheid ist\nrechtskräftig.\n\n7. Die Klägerinnen reichten am 6. Februar 2006 die Replik und Widerklageantwort\nein. Mit Verfügung vom 8. Februar 2006 wies der Handelsgerichtspräsident den\nprozessualen Antrag Ziffer 2 der Beklagten ab, wonach das Hauptverfahren über die\nHauptklage vorab auf Ziff. 1 des klägerischen Rechtsbegehrens zu beschränken sei.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/30\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie Beklagten erstatteten am 6. Juli 2006 die Duplik und Widerklagereplik, wobei sie an\nihren Rechtsbegehren festhielten. Die Widerklageduplik erging am 18. Dezember 2006,\nworauf die Beklagten am 8. Januar 2007 eine nachträgliche Eingabe einreichten. Die\nKlägerinnen nahmen dazu mit Schreiben vom 22. Januar 2007 Stellung. Die Beklagten\nreichten mit einer nachträglichen Eingabe vom 9. Februar 2007, für welche sie die\nZulassung im vorliegenden Verfahren wie auch im Massnahmeverfahren (HG.2005.124-\nHGP) verlangten, neue Unterlagen ein und beantragten, diese dem Experten F.\nzuzustellen. Die Klägerinnen nahmen dazu mit Schreiben vom 23. Februar 2007\nStellung. Die Beklagten nahmen mit Eingabe vom 7. März 2007 zur Eingabe der\nKlägerinnen Stellung und beantragten, diese sei dem Experten F. zuzustellen. Mit\nnachträglicher Eingabe vom 11. Juni 2007 reichten die Beklagten einen Bescheid der\nGebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Mai 2007\nein und beantragten, diesen dem Gutachter F. zuzustellen. Wie erwähnt, erstattete der\nExperte F. am 28. September 2007 das Kurzgutachten im Massnahmeverfahren (HG.\n2005.124-HGP). Mit nachträglicher Eingabe vom 18. Dezember 2007 reichten die\nBeklagten den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und\nMarkenamts vom 13. Dezember 2007 ein.\n\n8. Die Klägerinnen beantragten am 31. Juli 2008 die Sistierung des Verfahrens bis zu\ndem Zeitpunkt, in dem der Einspruch gegen EP 4444 vor dem Europäischen Patentamt\n(EPA) rechtskräftig entschieden ist. Der Handelsgerichtspräsident wies das\nSistierungsgesuch der Klägerinnen mit Verfügung vom 21. Oktober 2008 ab.\n\n9. Am 8. Juni 2009 fand die Hauptverhandlung statt. Das Handelsgericht beschloss,\nfür die Frage der Rechtsbeständigkeit des schweizerischen Teils von EP 4444 und von\nCH 1111 ein Gutachten einzuholen. Zum Experten wurde F., dipl.chem./lic.iur.,\nPatentanwalt VSP, G. AG, H., bestimmt, und die Klägerinnen wurden aufgefordert,\neinen Beweiskostenvorschuss zu bezahlen. Die Klägerinnen hielten mit Schreiben vom\n19. Juni 2009 fest, sie hätten an der Hauptverhandlung hinlänglich dargelegt, weshalb\ndas neue Gutachten nicht mehr von F. erstellt werden dürfe bzw. er nicht Teil des\nbeantragten Expertenteams sein dürfe. Die Klägerinnen erachteten die Einholung eines\nneuen Gutachtens, welches von F. erstellt werde, als sinnlos und unnötig. Sie würden\ndeshalb der Aufforderung des Gerichts zur Leistung eines Beweiskostenvorschusses\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/30\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nfür ein solches Gutachten in Kenntnis der möglichen Folgen dieses Verhaltens nicht\nnachkommen.\n\n"}