{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-10-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2005-14_2009-10-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6051&type=1563347022&cHash=c5548398f10552a6d56f3e06c2f76976", "Checksum": "dd0828b6b21083d0e3553ee8b3c2b410"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 27.10.2009 HG.2005.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 und Art. 50 PatG (SR 232.14) bzw. Art. 138 Abs. 1 lit. a und b und Art. 83 EPÜ (SR 0.232.142.2). Eine Erfindung ist im Patentgesuch so darzulegen, damit sie der Fachmann ausführen kann. Sie hat neu zu sein und auf einer erfinderischen Tätigkeit zu beruhen. Das Patent ist nichtig, wenn – wie der gerichtliche Sachverständige und das Deutsche Bundespatentgericht festhalten – in Bezug auf eine \"einkomponentige Dichtmasse\" die beanspruchte Zusammensetzung, insbesondere das darin enthaltende Vinylpolymere, nicht so dargelegt ist, dass ein Fachmann sie wiederholbar ausführen kann. Die Dichtmasse ist in Berücksichtigung einer deutschen Offenlegungsschrift nicht neu und beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Handelsgericht St. Gallen, 27. 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Die Dichtmasse ist in Berücksichtigung einer deutschen Offenlegungsschrift nicht neu und beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Handelsgericht St. Gallen, 27. Oktober 2009, HG.2005.14).\n\nIn den (abhängigen) Patentansprüchen 2-14 werden Dichtmassen nach Anspruch 1 mit\nbestimmten zusätzlichen Charakteristika definiert; die Ansprüche 15 und 16 betreffen\ndie Verwendung der Dichtmasse, Anspruch 17 betrifft ein Verfahren zur Herstellung der\nDichtmasse und die Ansprüche 18-24 betreffen ein System in Verbindung mit einer\nDichtmasse. Der Patentanspruch 1 von EP 0000 enthält im Vergleich zu EP 4444\nzusätzliche Merkmale (Schälhaftung, Glasübergangstemperatur); er ist bezüglich der\nDefinition von physikalischen Charakteristika somit enger als EP 4444. Hingegen ist EP\n0000 bezüglich chemischer Charakteristika (Vinylpolymere/Polyacrylate) breiter als EP\n4444 (vgl. Klageantwort Rz. 18). Eine Merkmalsanalyse, welche den Gegenstand von\nEP 4444 und CH 1111 gegenüberstellt, ergibt, dass zwischen diesen Patenten\nweitgehende Übereinstimmungen bestehen (Klageantwort Rz. 46 f., 49 und Anlage 1;\nReplik Rz. 68).\n\nDie Klägerinnen stützen ihre Patentverletzungsklage nunmehr ausschliesslich auf EP\n4444; die Beklagten verlangen widerklageweise die Nichtigerklärung des\nschweizerischen Teils von EP 4444. Ferner verlangen sie widerklageweise die\nNichtigerklärung von CH 1111.\n\nb) Die C. AG (Beklagte 1), R., vertreibt Systeme zur Abdichtung von Gebäudehüllen\n(kläg.act. 3). Sie bietet unter \"Klebetechnik\" insbesondere einen lösungsmittelfreien,\nluftdichten und dauerhaft elastischen \"Randanschlusskleber\" unter der Bezeichnung\n\"E.\" an (kläg.act. 17-19). Dieser wird von der D. AG (Beklagte 2), S., hergestellt\n(kläg.act. 4, 20).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/30\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2. Am 6. April 2004 reichte die Klägerin 1 ein Gesuch um Erlass vorsorglicher\nMassnahmen ein. Sie behauptete, die Beklagten verletzten CH 1111 und EP 0000\ninsbesondere mit der Fabrikation und dem Vertrieb des Produktes \"E.\". Mit Entscheid\nvom 24. Dezember 2004 verfügte der Handelsgerichtspräsident gegenüber den\nBeklagten ein Verbot gemäss den modifizierten Rechtsbegehren der Massnahmereplik\nund drohte ihnen bzw. ihren Organen Strafe im Sinne von Art. 292 StGB für den Fall\nder Nichtbeachtung an. Der Gerichtspräsident bestimmte, dass die Verfügung in Kraft\ntrete, sobald die Gesuchstellerin eine Sicherheit im Betrag von Fr. 500'000.-- geleistet\nhabe, und verpflichtete die Klägerin 1 zur Klageeinreichung im ordentlichen Prozess\ninnert 30 Tagen ab Zustellung der Verfügung unter Androhung des Dahinfallens der\nMassnahme im Säumnisfall (HG.2004.28-HGP). Am 2. Februar 2005 machten die\nKlägerinnen gestützt auf Ziff. 4 des Entscheids des Handelsgerichtspräsidenten vom\n24. Dezember 2004 die vorliegende Klage anhängig mit einem Rechtsbegehren,\nwelches teilweise über die Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1.a) und 1.b) des erwähnten\nEntscheids hinausgeht. Die Klägerinnen haben die Frist zur Prosequierung des\nMassnahmeentscheids unbestrittenermassen mit der vorliegenden Klage gewahrt (vgl.\nKlage Rz. 5).\n\n3. Mit Entscheid vom 26. April 2005 wies der Präsident des Kassationsgerichts des\nKantons St. Gallen die gegen den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten vom\n24. Dezember 2004 (HG.2004.28-HGP) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der\nBeklagten ab.\n\n4. Mit Urteil vom 21. September 2005 hob das Bundesgericht in Gutheissung der\nstaatsrechtlichen Beschwerde den Präsidialentscheid des Kassationsgerichts vom\n26. April 2005 auf (4P.145/2005). Mit Präsidialentscheid des Kassationsgerichts des\nKantons St. Gallen vom 27. Dezember 2005 wurde die Nichtigkeitsbeschwerde der\nBeklagten geschützt, und es wurden Ziff. 1-4 des Entscheids des\nHandelsgerichtspräsidenten vom 24. Dezember 2004 (HG.2004.28-HGP) aufgehoben\nund die Streitsache an den Handelsgerichtspräsidenten zurückgewiesen.\n\n5. Im vorliegenden Verfahren hatten die Beklagten am 15. August 2005 die\nKlageantwort und Widerklage eingereicht. Gleichzeitig stellten sie den prozessualen\nAntrag, die mit Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten vom 24. Dezember 2004\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/30\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nerlassenen vorsorglichen Massnahmen (HG.2004.28-HGP) seien mit sofortiger Wirkung\nund ohne Anhörung der Klägerinnen aufzuheben. Nachdem – wie erwähnt – mit\nPräsidialentscheid des Kassationsgerichts St. Gallen vom 27. Dezember 2005 die\nZiffern 1-4 des Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten vom 24. Dezember 2004\naufgehoben worden waren, schrieb der Handelsgerichtspräsident die Streitsache mit\nEntscheid vom 7. Februar 2006 als erledigt ab (HG.2005.78-HGP).\n\n"}