{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-10-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2005-14_2009-10-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6051&type=1563347022&cHash=c5548398f10552a6d56f3e06c2f76976", "Checksum": "dd0828b6b21083d0e3553ee8b3c2b410"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 27.10.2009 HG.2005.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 und Art. 50 PatG (SR 232.14) bzw. Art. 138 Abs. 1 lit. a und b und Art. 83 EPÜ (SR 0.232.142.2). Eine Erfindung ist im Patentgesuch so darzulegen, damit sie der Fachmann ausführen kann. Sie hat neu zu sein und auf einer erfinderischen Tätigkeit zu beruhen. Das Patent ist nichtig, wenn – wie der gerichtliche Sachverständige und das Deutsche Bundespatentgericht festhalten – in Bezug auf eine \"einkomponentige Dichtmasse\" die beanspruchte Zusammensetzung, insbesondere das darin enthaltende Vinylpolymere, nicht so dargelegt ist, dass ein Fachmann sie wiederholbar ausführen kann. Die Dichtmasse ist in Berücksichtigung einer deutschen Offenlegungsschrift nicht neu und beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Handelsgericht St. Gallen, 27. 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Die Dichtmasse ist in Berücksichtigung einer deutschen Offenlegungsschrift nicht neu und beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Handelsgericht St. Gallen, 27. Oktober 2009, HG.2005.14).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2005.14\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 04.02.2020\nEntscheiddatum: 27.10.2009\n\nEntscheid Kantonsgericht, 27.10.2009\nArt. 26 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 und Art. 50 PatG (SR 232.14) bzw. Art. 138 Abs. 1\nlit. a und b und Art. 83 EPÜ (SR 0.232.142.2). Eine Erfindung ist im\nPatentgesuch so darzulegen, damit sie der Fachmann ausführen kann. Sie\nhat neu zu sein und auf einer erfinderischen Tätigkeit zu beruhen. Das\nPatent ist nichtig, wenn – wie der gerichtliche Sachverständige und das\nDeutsche Bundespatentgericht festhalten – in Bezug auf eine\n\"einkomponentige Dichtmasse\" die beanspruchte Zusammensetzung,\ninsbesondere das darin enthaltende Vinylpolymere, nicht so dargelegt ist,\ndass ein Fachmann sie wiederholbar ausführen kann. Die Dichtmasse ist in\nBerücksichtigung einer deutschen Offenlegungsschrift nicht neu und beruht\nnicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Handelsgericht St. Gallen, 27.\nOktober 2009, HG.2005.14).\n\nErwägungen\n\nI.\n\n1. a) Die A. AG (Klägerin 1) mit Sitz in M. (kläg. act. 9) ist eine Tochtergesellschaft\nder B. Holding AG (kläg. act. 10), der nebst der Klägerin 1 die B. S. AG (kläg. act. 11),\ndie B. C. AG (Klägerin 2; kläg. act. 12) und die B. F. AG (kläg. act. 13) angehören. Die\nB.-Gruppe ist tätig in der Entwicklung, der Herstellung und dem Vertrieb von\nDichtungsmaterialien für den Einsatz in der Bauwirtschaft (vgl. kläg. act. 14). Die\nKlägerin 2 stellt eine Dichtmasse für luftdichte Anschlüsse von Dampfbremsen und\nDampfsperren (z.B. Polyethylenfolien) auf Mauerwerken her, die sie unter dem Namen\n\"B.-P.\" vertreibt (vgl. kläg. act. 15).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/30\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie Klägerin 1 war Inhaberin des Europäischen Patents EP 0000 (kläg.act. 6). Sie hat\nauf dieses im Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt (EPA) verzichtet,\nwomit dieses dahingefallen ist (Klageantwort Rz. 12f.; Replik Rz. 5; bekl.act. 4, 5).\n\nDie Klägerin 1 ist Inhaberin des schweizerischen Patents CH 1111 \"Einkomponentige\nDispersionsdichtmasse in Kartuschen\" (kläg.act. 7). Der (unabhängige) Patentanspruch\n1 lautet wie folgt:\n\n\"Einkomponentige Dichtmasse auf der Basis einer Dispersion von Vinylpolymeren\nin einem wässrigen Medium, wobei die Dichtmasse im Nasszustand im Wesentlichen\nfrei von flüchtigen anorganischen Verbindungen (VOC) ist, im Trockenzustand\nselbstklebend ist, und aus wenigstens einer Phase besteht, deren\nGlasübergangstemperatur Tg unter 10° C liegt.\"\n\nIn den (abhängigen) Patentansprüchen 2-9 werden Dichtmassen nach Anspruch 1 mit\nbestimmten zusätzlichen Charakteristika definiert; die Ansprüche 12 und 13 betreffen\nein Verfahren zur Verwendung der Dichtmasse. Anspruch 14 betrifft die mit der\nDichtmasse beschichteten Materialien und Anspruch 15 ein Herstellungsverfahren. CH\n1111 wurde mit Priorität 12. Januar 2000 (DE 2222; Beilage 1 zur nachträglichen\nEingabe der Beklagten vom 12.05.2006 im Verfahren HG.2005.124-HGP [Ger.act. 55])\nvom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) am 30. April 2003 erteilt. Mit\nBeschluss vom 8. Mai 2006 widerrief das Deutsche Bundespatentgericht das Deutsche\nPatent DE 2222 in vollem Umfang (Beilagen 3, 4 zur nachträglichen Eingabe der\nBeklagten vom 12.05.2006 im Verfahren HG.2005.124-HGP [Ger.act. 55]; Beilage 1 zur\nnachträglichen Eingabe der Beklagten vom 16.08.2006 in den Verfahren HG.2005.124-\nHGP [Ger.act. 85] und HG.2005.14-HGK). Der Widerruf erfolgte aufgrund fehlender\nPatentfähigkeit im Hinblick auf die DE OS (= Offenlegungsschrift) 3333 A1 (Anmelder:\nH. KGaA, Düsseldorf; nachfolgend OS H.; kläg. act. 51).\n\nDie Klägerin 1 reichte am 25. Oktober 2002 eine Teilanmeldung zu EP 0000 ein, für\nwelche ein Europäisches Patent, das EP 4444 \"Einkomponentige Dichtmasse auf Basis\neiner Polyacrylatdispersion\" (kläg.act. 8), erteilt wurde; der Hinweis auf die\nPatenterteilung wurde am 30. Juni 2004 veröffentlicht. EP 4444 hat auch Wirkung für\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/30\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndie Schweiz (kläg.act. 23). Der (unabhängige) Patentanspruch 1 von EP 4444 lautet wie\nfolgt:\n\n\"Einkomponentige Dichtmasse auf Basis einer Dispersion von Polyacrylaten in\neinem wässrigen Medium, wobei die Dichtmasse im Nasszustand 0 bis 10\nGewichtsteile, auf 100 Gewichtsteile Dichtmasse, flüchtige organische Verbindungen\n(VOC) aufweist, und im Trockenzustand eine selbstklebende Eigenschaft aufweist, bei\nder der Weg einer laufenden Kugel bei Messung gemäss 'Test Methods for Pressure-\nSensitive Adhesives, 6th edition, Pressure sensitive tape councel, Itasca III' weniger als\n30 cm beträgt.\"\n\n"}