Etwas anderes ist von den Klägerinnen nicht behauptet worden. Nachdem in Bezug auf die Marke X kein Handlungsort im Kanton St. Gallen liegt, kann damit die Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen nicht begründet werden. Auf den im Markenregister eingetragenen Geschäftssitz der Y AG in B (Kanton St. Gallen) kann nicht abgestellt werden, nachdem dieser Umstand keine Handlung im Sinne von Art. 5 Ziff. 3 LugÜ ist. Auf die Klage ist somit, nachdem weder ein Erfolgs- noch ein Handlungsort im Kanton St. Gallen liegt, nicht einzutreten. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7