Vorliegend steht fest und wird auch von den Klägerinnen nicht bestritten, dass die Korrespondenz von Dr. E. H. insbesondere mit dem Beklagten über sein Büro im Fürstentum Liechtenstein geführt wurde (bekl. act. 2, 3). Wenn davon ausgegangen wird, was nicht entschieden zu werden braucht, dass es sich bei der Eintragung der Marke X um eine relevante Handlung im Sinne von Art. 5 Ziff. 3 LugÜ handelt, so wäre diese im Fürstentum Liechtenstein und nicht im Kanton St. Gallen vorgenommen worden. Etwas anderes ist von den Klägerinnen nicht behauptet worden.