d) Der Beklagte brachte vor, die entsprechende Korrespondenz - auch mit dem Beklagten - sei über Dr. E. H. und sein Büro im Fürstentum Liechtenstein geführt worden. Auch wenn die Vertreterbestellung als relevante Handlung in Betracht falle, so sei vorliegend diese Handlung in Liechtenstein vorgenommen worden, was eine Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen nicht zu begründen vermöge. Vorliegend steht fest und wird auch von den Klägerinnen nicht bestritten, dass die Korrespondenz von Dr. E. H. insbesondere mit dem Beklagten über sein Büro im Fürstentum Liechtenstein geführt wurde (bekl.