109 Abs. 3 IPRG zu prüfen wären (vgl. IPRG-Jegher/Schnyder, Basler Kommentar, Art. 109 N 31 ff.). Zum einen ist nicht der Bestand der Marke X aufgrund des Markenschutzgesetzes sondern aufgrund einer Kollision von Markenund Firmenrechten, gestützt auf das UWG, zu beurteilen, und zum andern wird vom Beklagten zu Recht eingewendet, dass die Klägerinnen nicht den Bestand der angefochtenen Marken feststellen lassen wollen, sondern beantragen, den Beklagten u.a. verpflichten zu lassen, die Marke selbst zu löschen. Damit können sich aber die Klägerinnen auch nicht auf die Bestimmung von Art. 109 Abs. 3 IPRG berufen, wonach