109 Abs. 3 IPRG und hielten fest, massgebend sei dabei nicht das tatsächliche Verhältnis zwischen Schutzrechtsinhaber und Vertreter, sondern allein dessen Eintrag im Schutzrechtsregister im Moment des Eintritts der Rechtshängigkeit. Im schweizerischen Register sei betreffend die Marke X als Vertreter die Y AG in B (Kanton St. Gallen) eingetragen (Stellungnahme vom 15.04.2005, S. 4 f.). Zu prüfen ist indessen vorliegend einzig, ob das Handelsgericht gestützt auf Art. 5 Ziff. 3 LugÜ zuständig ist; es handelt sich klarerweise nicht um eine markenrechtliche Bestandesklage, für welche die Voraussetzungen von Art. 16 Ziff. 4 LugÜ in Verbindung mit Art. 109 Abs. 3