Die Klägerinnen gehen davon aus, dass der Handlungsort im Kanton St. Gallen liege, nachdem die Anmeldung der schweizerischen Marke vom Kanton St. Gallen - dem Sitz des Rechtvertreters - ausgegangen sei (Klage S. 4). Dort liege der Ort des für die vorliegende Klage (Löschung der Markeneintragung, Unterlassung des Gebrauchs der Marke sowie Schadenersatz) ursächlichen Geschehens (Stellungnahme vom 15.04.2005, S. 4). Sie beriefen sich ferner auf die internationale Zuständigkeit bezüglich der Löschungsklage gemäss Art. 16 Ziff. 4 LugÜ in Verbindung mit Art. 109 Abs. 3