Vorliegend wurde die Marke X, in Bezug auf welche die Klägerinnen behaupten, diese verletze in wettbewerbswidriger Weise ihre Rechte am Begriff X, in der Schweiz eingetragen, wobei dieser Umstand, wie bereits festgehalten wurde (vorne lit. a), für die Begründung eines Erfolgsorts in der Schweiz nicht genügt. Vorliegend hat der Beklagte keinen Wohnsitz in der Schweiz. Die Klägerinnen gehen davon aus, dass der Handlungsort im Kanton St. Gallen liege, nachdem die Anmeldung der schweizerischen Marke vom Kanton St. Gallen - dem Sitz des Rechtvertreters - ausgegangen sei (Klage S. 4).