territorial begrenzt geltender Patente ist, befinden sich sowohl Handlungs- als auch Erfolgsort einer Patentverletzung dort, wo der betreffende Schutzrechtsteil gelegen ist. Bei einer grenzüberschreitenden Lieferung, mit welcher ein Patent verletzt wird, liegt die Zuständigkeit für Handlungen, die den inländischen Teil des Klagepatents verletzen, im Inland, für Handlungen, die den ausländischen Teil verletzen, im Ausland (Walter, a.a.O., S. 200).