Der Handlungsort liegt am Ort des dem Schaden zugrunde liegenden ursächlichen Ereignisses. Dabei ist z.B. die Aufnahme von Fotos nicht das ursächliche Ereignis für den in der Veröffentlichung liegenden Schaden (Schlosser, N 18 zu Art. 5 EuGVÜ). Bei ehrverletzenden Äusserungen in den Medien ist der Ort des ursächlichen Geschehens der Ort der Niederlassung des Herausgebers der streitigen Veröffentlichung; denn von diesem Ort aus nahm das schädigende Ereignis seinen Ausgang und von ihm aus wurde die ehrverletzende Äusserung gemacht und in Umlauf gebracht (Kropholler, N 75 zu Art. 5 EuGVO).