c) Der Beklagte wandte ferner ein, die Einreichung einer Markenanmeldung sei kein kennzeichenmässiger Gebrauch des entsprechenden Zeichens, womit eine Verletzung des UWG bzw. MSchG ausser Betracht falle. Wie bereits ausgeführt, genügen für die Begründung des Handlungsortes reine Vorbereitungshandlungen nicht. Hingegen ist zuständigkeitsbegründend auch der Ort, an dem andere handeln, z.B. Mittäter, Anstifter, Gehilfen (Geimer/Schütze, N 250 zu Art. 5 EuGVVO). Der Handlungsort liegt am Ort des dem Schaden zugrunde liegenden ursächlichen Ereignisses.