3 ihres Rechtsbegehrens Ersatz des Schadens in der Höhe von Fr. 10'000.-- nebst Verzugszins, womit sie ohne Zweifel davon ausgehen, dass ein solcher entstanden ist. Die Klägerinnen machten indessen nicht geltend, der Schaden sei im Kanton St. Gallen eingetreten, womit das Handelsgericht des Kantons St. Gallen am Erfolgsort zuständig sei. Die Klägerinnen führten in der Klage (Ziff. 11) lediglich aus, dass es sich um einen Marktverwirrungsschaden handle, hingegen werden weder über die Schadensberechnung noch über den Ort des Schadenseintritts Ausführungen gemacht. Ein Erfolgsort im Kanton St. Gallen in Bezug auf den geltend gemachten Schaden ist damit nicht dargetan.