b) Der Beklagte wandte ein, ein Erfolgsort im Kanton St. Gallen bestehe auch deshalb nicht, da die Klägerinnen zwar Schadenersatz geltend machen würden, aber einen entstandenen Schaden nicht hinreichend behauptet hätten, und ein solcher sei auch selbst nach der Darstellung der Klägerinnen nicht denkbar, da sie selbst bloss eine Verwendung des Zeichens X durch den Beklagten im Ausland behaupten würden. Die Klägerinnen verlangen in Ziff. 3 ihres Rechtsbegehrens Ersatz des Schadens in der Höhe von Fr. 10'000.-- nebst Verzugszins, womit sie ohne Zweifel davon ausgehen, dass ein solcher entstanden ist.