3 LugÜ dar. Die Klägerinnen haben aber eine Verwendung der Marke in der Schweiz weder behauptet noch hinreichend dargelegt. Damit ist ein Gerichtsstand im Kanton St. Gallen als Erfolgsort nicht gegeben. Im übrigen ist zwar in Art. 5 Ziff. 3 EuGVVO nunmehr die vorbeugende Unterlassungsklage geregelt, indem auch ein drohendes schädigendes Ereignis als Erfolgsort ("... oder einzutreten droht") erfasst ist. Diese Regelung findet sich indessen (noch) nicht in Art. 5 Ziff. 3 LuGÜ, womit eine drohende © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte