a) Die Klägerinnen behaupten, die Verwendung der klägerischen Firmenbezeichnung X als Marke stelle eine unlautere Wettbewerbshandlung des Beklagten dar. Zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen berufen sie sich ausschliesslich auf den Handlungsort. Sie behaupten hingegen in keiner Weise, der Erfolgsort der behaupteten unlauteren Wettbewerbshandlungen des Beklagten würde im Kanton St. Gallen liegen. Die Marke X wurde in Bern eingetragen. Auch wenn die Marke Wirkung für die Schweiz, mithin auch für den Kanton St. Gallen, entfaltet, stellt allein der Registereintrag keinen Erfolg im Sinne von Art. 5 Ziff. 3 LugÜ dar.