Es ist zunächst also lediglich zu prüfen, ob der vorgetragene Sachverhalt als unerlaubte Handlung zu qualifizieren ist und ob der angebliche Deliktsort im Gerichtsbezirk liegt. Ergibt sich die Zuständigkeit nicht bereits aus den vom Kläger vorgebrachten anspruchsbegründenden Tatsachen, oder stellt die Gegenpartei diese in Abrede, so ist darüber Beweis zu führen, wobei die Beweislast für diese besonderen kompetenzbegründenden Tatsachen der Kläger trägt (BGE 122 III 252; Walter, a.a.O., S. 195; Kropholler, N 83 zu Art. 5 EuGVO; Geimer/Schütze, N 265 zu Art. 5 EuGVVO).