Die Prüfungspflicht des Gerichts bestimmt sich nach der lex fori. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt es für die Bejahung der Zuständigkeit, wenn der Kläger die die Zuständigkeit begründenden Tatsachen, d.h. insbesondere das Vorliegen einer unerlaubten Handlung, schlüssig vorträgt. Ist eine Tatsache doppelrelevant, d.h. sowohl für die Zulässigkeit der Klage als auch für deren Begründetheit von Bedeutung, wird sie nach dieser Rechtsprechung nur in einer einzigen Prüfungsstation untersucht, und zwar erst in der Begründetheitsstation.