Hier ist das schadensbegründende Ereignis veranlasst worden bzw. soll ins Werk gesetzt werden. Reine Vorbereitungshandlungen genügen nicht (BGE 131 III 153 ff.), wobei jedoch bereits die blosse Durchfuhr von Waren zum Zwecke des verbotenen Absatzes im Ausland zuständigkeitsbegründend ist. Bei durch Brief, Telefon, Rundfunk etc. begangenen Delikten ist der Handlungsort dort, wo der Täter das Schreiben © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte