Deliktsort im Sinne dieser Bestimmung ist sowohl der Handlungs- wie auch der Erfolgsort (BGE 125 III 348; Kropholler, N 72 zu Art. 5 EuGVO). Liegen der Handlungsund der Erfolgsort in mehreren Mitgliedstaaten oder in mehreren Gerichtsbezirken des gleichen Mitgliedstaates, so darf der Kläger zwischen Handlungs- und Erfolgsort wählen (Geimer/Schütze, N 241f. zu Art. 5 EuGVVO). Handlungsort ist der Ort der Ausführung des dem Schaden zugrunde liegenden ursächlichen Geschehens (BGE 125 III 350). Hier ist das schadensbegründende Ereignis veranlasst worden bzw. soll ins Werk gesetzt werden.