Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Unter den Begriff der unerlaubten Handlung fallen unterschiedliche Deliktstypen, so insbesondere auch unlauterer Wettbewerb (Jan Kropholler, Kommentar zu EuGVO und Lugano-Übereinkommen, 7.A., Heidelberg 2002, N 66 zu Art. 5;